Der Kinderwagen im Hausflur

Was sagt der Gesetzgeber über das Abstellen des Kinderwagens vor der Wohnungstür?

Düsseldorf. Ein Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Dieser Satz aus Richtermund ist eine Selbstverständlichkeit? Sagen Sie vielleicht. Doch immer wieder hat es Prozesse gegeben, in denen Vermieter dies ganz und gar anders sahen. Immerhin hat aber das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 444/00) schon 2001 geurteilt, dass das Abstellen eines Kinderwagens "sozialüblich und selbstverständlich" sei. Mitbewohner des Hauses hatten sich in dem entschiedenen Fall beeinträchtigt gefühlt, weil ihr Wohnungszugang auf eine Laufbreite von 45 Zentimetern eingeengt würde. Seit kurzer Zeit können sich Mieter mit Kinderwagen oder Rollstuhl nun auch auf ein höchstrichterliches Urteil in dieser Frage beziehen. Das eingangs erwähnte Zitat stammt nämlich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Und noch eine Selbstverständlichkeit formulierten die höchsten Zivilrichter in dem Urteil. "Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung hindert den Vermieter, den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hauses zu verbieten." Wer seinem Vermieter zutraut, dass dieser ihm eines Tages den Kinderwagen oder Rollstuhl im Hausflur verbietet oder den Besuch von Bekannten zum Tabu erklärt, sollte sich vorsorglich das Aktenzeichen als Argumentationshilfe notieren: V ZR 46/06.