Einheitlicher EU-Zahlungsraum: Banken-AGB werden angepasst

Berlin (dpa/tmn) - Der Zahlungsverkehr in der Eurozone soll einheitlich werden. Deshalb ändern die Banken Anfang Juli ihre Geschäftsbedingungen. Mit der neuen SEPA-Basislastschrift wird das Lastschriftverfahren dann in ganz Europa möglich sein.

Europa wächst weiter zusammen, auch beim Zahlungsverkehr. Ab dem 9. Juli werden mit Einführung der SEPA-Basislastschrift und dem SEPA-Lastschriftmandat grenzüberschreitende Lastschriften in der Eurozone möglich. Aus diesem Grund ändern die Banken ihre Geschäftsbedingungen. Verbraucher können aber Ruhe bewahren: „Für die Kunden ändert sich in der Praxis nicht viel“, sagt Kerstin Altendorf vom Bundesverband der deutschen Banken in Berlin.

Nach dem Willen der Europäischen Union soll der Zahlungsverkehr in Europa vereinheitlicht werden. Bis zum 1. Februar 2014 wird der europäische Zahlungsraum SEPA (Single Euro Payments Area) errichtet. Dazu gehören die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz. Die nationalen Vorschriften zum Zahlungsverkehr in diesen Ländern werden dann von den internationalen Vorschriften abgelöst.

Damit sollen Verbraucher und Unternehmen grenzüberschreitend genauso einfach mit Überweisungen, Lastschriften, Karten bezahlen können wie im Inland. „Mit den Änderungen der Geschäftsbedingungen für SEPA-Basislastschriften wird dieser Übergang jetzt vorbereitet“, sagt Steffen Steudel von der Deutschen Kreditwirtschaft.

Kunden können allerdings entspannt bleiben, denn aktiv werden müssen sie nicht. „Ihre Bank informiert Sie schriftlich über die Änderungen der Geschäftsbedingungen“, erklärt Steudel. „Sie müssen das im Prinzip nur zur Kenntnis nehmen.“ Alle bisher erteilten Einzugsermächtigungen gelten weiterhin. „Das heißt, dass beispielsweise der Vermieter oder der Sportverein die Zahlungen weiter wie bisher einziehen kann“, erläutert Altendorf. Denn die neuen SEPA-Basislastschriften funktionieren in der Praxis nicht anders als die bisher in Deutschland bekannten Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung.

Neu ist, dass künftig auch Lastschriften in andere europäische Länder möglich sind. „Das ging bisher nicht“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Denn in den verschiedenen Ländern war der Zahlungsverkehr bisher sehr unterschiedlich geregelt. „Die Einzugsermächtigung ist in Deutschland zwar sehr verbreitet“, fügt Nauhauser hinzu. „In anderen Ländern ist dieses Verfahren aber unbekannt.“ Mit der SEPA-Basislastschrift können im gesamten SEPA-Raum entsprechende Zahlungen in Euro getätigt werden. „Sie können zum Beispiel eine Zeitung in Frankreich abonnieren und das Abo dann per Lastschrift bezahlen“, erklärt Altendorf.

Zu diesem Zweck wird nun neben der SEPA-Basislastschrift das sogenannten SEPA-Lastschriftmandat eingeführt, das europäische Pendant der Einzugsermächtigung. „Damit ermächtigt der Kontoinhaber einen Zahlungsempfänger, etwa seinen Stromanbieter, Zahlungen von seinem Konto per Lastschrift einzuziehen“, sagt Verbraucherschützer Nauhauser. Zugleich gibt der Kontoinhaber mit dem SEPA-Lastschriftmandat seiner Bank die Erlaubnis, den Betrag von seinem Konto abzubuchen und auf das Konto des Zahlungsempfängers weiterzureichen. Die Zahlung ist damit vom Kontoinhaber von vornherein genehmigt.

Neu sind die Fristen, innerhalb derer Verbraucher einer Lastschriftzahlung widersprechen können. „Bisher hatte man dazu sechs Wochen ab Rechnungsabschluss Zeit“, erklärt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Jetzt sind es acht Wochen ab Abbuchung.“ Das ist unter Umständen kürzer als bisher. Der Grund: Die Abrechnung der Bank findet in der Regel alle drei Monate statt. Wurde also die Lastschrift zum Beispiel Anfang Januar ausgeführt, hatte der Kunde für den Widerspruch vier Monate Zeit, denn der Rechnungsabschluss erfolgt zum Ende des ersten Quartals.

Kunden sollten daher künftig regelmäßig ihren Kontoauszug kontrollieren, empfiehlt Feck. „Bei fehlerhaften Buchungen sollte man möglichst sofort reagieren.“ Wichtig dabei: Sollte der Zahlungsempfänger tatsächlich einen Anspruch auf die Zahlung haben, bleibt dieser Anspruch unabhängig von der Rückwicklung der Lastschriftzahlung bestehen. „Der Erstattungsanspruch befreit Sie nicht von den Zahlungspflichten gegenüber einem Gläubiger“, sagt Altendorf. Nicht geändert hat sich die Frist für den Widerspruch bei einer unberechtigten Lastschrift: „Hier gilt nach wie vor die gesetzliche Rückerstattungsfrist von 13 Monaten.“