Mit Haken und Ösen: Onlinekauf von Tickets

Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Das Champions-League-Spiel in Barcelona oder der einzige Auftritt der Lieblingsband in London: Wer im Ausland zu einer Veranstaltung möchte, kauft seine Eintrittskarte oft im Internet.

Für viele Kunden kann das zu einem Problem werden.

Die Begeisterung ist groß. Gerade eben hat die Lieblingsband angekündigt, auf dem großen Festival im Sommer aufzutreten. Das Problem: Die Veranstaltung findet im Ausland statt, Karten gibt es nur im Internet. Wer dennoch nicht auf den Besuch verzichten möchte, sollte einiges beachten. Denn viele Internetshops arbeiten mit undurchsichtigen Klauseln, verlangen versteckte Gebühren oder machen irreführende Angaben.

In einer Studie der EU wurden 60 Prozent der untersuchten Online-Shops beanstandet. „28 von 29 deutschen Online-Verkäufern für Konzert- oder Fußballkarten wurden als problematisch eingestuft“, sagt Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Kritisiert wurden Kaufbedingungen, Vertragsklauseln und Preisangaben.

Die meisten Probleme gab es im Bereich der Haftung. „Die Shops sind oft nur Vermittler und wollen sich komplett freistellen“, sagt Hoppe. So verlangten etwa einige Anbieter, dass der Kunde innerhalb von 14 Tagen anzeigen muss, wenn die Tickets nicht ankommen. Einige sagen grundsätzlich: „Kein Eintritt bei Verlust von Karten.“ Andere schlössen die Haftung bei „Besetzungs- und Programmänderung, Veranstaltungsverlegung- und Absage“ aus.

„Das sind typische Abschreckungsklauseln“, erklärt Michael Terhaag, Fachanwalt für Internetrecht in Düsseldorf. Wenn sich ein Kunde beschwere, verweise das Unternehmen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die meisten Verbraucher akzeptierten dies, obwohl viele Klauseln unwirksam seien. Denn Unternehmen dürften in ihre AGB nicht schreiben, was sie wollen. „Grundsätzlich ist jede Regelung, die den Verbraucher unangemessen benachteiligt, unwirksam“, sagt Terhaag. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Kunde sein Häkchen an die AGB setze und diese formal akzeptiere. „Unzulässige Bestimmungen bleiben unwirksam.“

Gewerbliche Anbieter haften immer dafür, wenn die Tickets beim Verbraucher nicht ankommen. Für Folgekosten allerdings, etwa die Stornierung des separat gebuchten Fluges zum Veranstaltungsort, haften Onlineshops nicht. „Das ist das Problem des Kunden.“

Anders sieht es aus, wenn man die Karten bei einem gewerblichen Händler zwar rechtzeitig bestellt hat, diese aber zu spät ankamen. Dann kann man das Geld für Eintritt und Anreise zurückverlangen. Und wer ein Kombipaket gebucht hat, etwa eine Karte für ein Fußballspiel samt Fahrt im Fanbus, kann bei Ausfall des Spieles den kompletten Betrag zurückverlangen.

Bei einem Verlust der Karte darf der Eintritt nicht grundsätzlich verwehrt werden. Das sei zwar problematisch, da die Veranstalter sicherstellen wollen, dass die Tickets nur einmal ausgestellt und benutzt werden. „Aber es muss Möglichkeiten zum Ersatz geben, wenn ich den Verlust nachweisen kann“, betont Verbraucherschützerin Hoppe.

Programmänderungen muss der Kunde nicht ohne weiteres akzeptieren: Wenn bei einem Open-Air-Festival ein einzelner Auftritt ausfalle, sei das noch zumutbar, sagt Fachanwalt Terhag. Wenn aber die drei Topbands nicht auftreten, müsse der Besucher das nicht mehr hinnehmen. „Wenn mit einem super Violinisten geworben wird und der ausfällt, ist das wesentlich, dann gibt es das Geld zurück.“ Den Komplett-Ausfall einer Veranstaltung müssen Kunden nicht hinnehmen.

Neben den AGB sind oft auch die Angaben auf den Internetseiten mangelhaft. „Onlineshops müssen Angaben zu Namen des Unternehmers machen sowie das Unternehmensregister und eine ladungsfähige Anschrift nennen“, erklärt Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Name, Adresse und Email des Anbieters gehörten ins Impressum, das jederzeit gut auffindbar sein müsse, so Hoppe. Die Angabe einer Telefonnummer sei hingegen freiwillig.

Gollner rät, grundsätzlich nur bei solchen Seiten zu bestellen, die seriös informieren. „Findet man auf der Homepage nur eine Postfachadresse, sollte man misstrauisch sein.“ Bei Anbietern aus dem Nicht-EU-Ausland ist Vorsicht geboten. „Ich würde keine fünf Konzerttickets bei einem Anbieter kaufen, der seinen Sitz nicht in der EU hat“, sagt Terhaag.

Klagen außerhalb Deutschlands seien laut Terhaag teuer. Daher sei die Abwicklung über deutsche Händler am einfachsten. Wer auf Nummer sicher gehen will, dem raten die Verbraucherschützer, per Einzugsermächtigung oder nach Erhalt einer Rechnung zu zahlen. „Hier geht man nicht das Risiko ein, bei Mängeln oder verspäteter Lieferung seinem Geld hinterherzulaufen“, so Gollner. Ideal sei, wenn man nach dem Bezahlen das Ticket herunterladen und ausdrucken kann. Und bei Kreditkartenzahlungen könne man zumindest im Betrugsfall sein Geld zurückfordern.