Schenkungen des Erblassers: Erbe muss Auskunft erteilen
Berlin (dpa/tmn) - Der Erbe muss den Pflichteilberechtigten über Schenkungen informieren. Das gilt auch, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten Werte verschenkt hat und dies bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Die Höhe des Pflichtanteils berechnet sich nach dem Wert, der beim Tod des Erblassers vorhanden ist. Dazu gehören nach Auffassung des Gesetzgebers aber auch Werte, die der Erblasser zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat. Der Erbe kann seine Pflicht nicht umgehen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor (Az.: 19 W 78/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im verhandelten Fall zeigten die Konten des Verstorbenen trotz monatlicher Einkünfte von 1720 Euro zum Todeszeitpunkt fast kein Guthaben auf. Somit war eine Schenkung zu Lebzeiten nicht ausgeschlossen. Der Erbe teilte auf Nachfrage mit, dass er nichts darüber wisse. Er ermächtigte aber den Pflichtteilsberechtigten, selbst Auskünfte bei der Bank des Verstorbenen einzuholen.
Das reicht nicht, urteilten die Richter des OLG Stuttgart. Der Pflichtteilsberechtigte müsse dies nicht akzeptieren. Er kann darauf bestehen, dass der Erbe ihn darüber informiert. Fehlen dem Erben dazu Angaben, muss er Freunde und Verwandte fragen. Außerdem muss er von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch machen - also Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen der vergangenen zehn Jahre einsehen. Alle Verfügungen im Zusammenhang mit einer möglichen Schenkung müsse er dem Pflichtteilsberechtigten mitteilen - auch die Zahlungsempfänger. Sind damit Bankkosten verbunden, werden sie aus dem Nachlass beglichen. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, kann ihn das Gericht durch ein Zwangsgeld dazu zwingen.