Schuldenfalle Erbschaft - Nachlass kann ausgeschlagen werden

München (dpa/tmn) - Meistens ist eine Erbschaft eine erfreuliche Angelegenheit. Manchmal allerdings fällt das Erbe nicht nur geringer aus als erwartet: Wenn es ganz dumm läuft, müssen die Erben sogar draufzahlen.

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Ein Erbe ist nicht immer mit Reichtümern verbunden. In manchen Fällen hinterlassen die Erblasser sogar weniger als nichts: Schulden. Und dafür haftet im Zweifel der Erbe, warnt das Deutsche Forum für Erbrecht in München. Erben, die im Nachlass nur Schulden vorfinden, sollten möglichst schnell handeln: Sie haben das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn ein Hinterbliebener davon erfährt, dass er zum Erben berufen ist.

Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Nachlassgericht diese Verfügung dem Erben bekanntgegeben hat. Hält sich ein Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Gleiches gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.

Wichtig zu beachten: Ein einfacher Brief an das Gericht reicht nicht aus, um eine Erbschaft auszuschlagen. Notwendig ist den Angaben zufolge der Gang zum Notar, der die Ausschlagungserklärung beglaubigt und an das Nachlassgericht übersendet. Eine andere Möglichkeit: Der Erbe geht zum Nachlassgericht, wo er die Ausschlagung direkt zu Protokoll geben kann. Schlägt er die Erbschaft nicht oder nicht rechtzeitig aus, gilt sie automatisch als angenommen.

Doch auch, wenn eine überschuldete Erbschaft nicht oder nur verspätet ausgeschlagen wurde, gibt es noch einen möglichen Ausweg: Die Annahme einer Erbschaft kann wegen Irrtums über die Überschuldung angefochten werden. Diese Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei der Ausschlagung selbst. Das heißt: Die Anfechtung muss zum Protokoll beim Nachlassgericht erklärt oder beim Notar beglaubigt werden.