Sozialhilfeträger muss nicht für Leichenschmaus zahlen
Heilbronn (dpa/tmn) - Für eine Beerdigung gibt es finanzielle Hilfe vom Amt. Sozialhilfeempfänger sollten aber wissen, dass diese Unterstützung ihre Grenzen hat. Das gilt beispielsweise für den Leichenschmaus.
Ein Sozialhilfeträger muss keine zusätzlichen Beerdigungskosten übernehmen. Weder für eine mehr als 1000 Euro teurere Wahlgrabstätte noch für einen Leichenschmaus ist die Behörde zur Kasse zu bitten. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 11 SO 1712/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
Der Fall: Eine Witwe ließ ihren verstorbenen Mann in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beisetzen. Die Frau verfügt jedoch lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt bewilligte ihr die Übernahme von Beerdigungskosten über pauschal 4000 Euro abzüglich eines Eigenanteils. Vor Gericht wollte die Witwe weitere Beerdigungskosten einklagen, unter anderem für die Nutzung der Orgel, eine Deckengarnitur „300g weiß Glanz mit betenden Händen“, den Leichenschmaus sowie für den Bestatter.
Das Urteil: Das Gericht wies die Klage ab. Der Sozialhilfeträger müsse sich daran orientieren, welche Bestattungskosten vor Ort üblicherweise entstehen. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden beziehungsweise hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein Leichenschmaus zähle nicht dazu. Auch die Aufwendungen für das um mehr als 1000 Euro teurere Wahlgrab müsse nicht der Sozialhilfeträger und damit letztlich die Allgemeinheit finanzieren. Angemessen sei hier ein ortsübliches Reihengrab.