Steuererklärung: Für häusliches Arbeitszimmer gelten klare Regeln
Berlin (dpa/tmn) - Ein Schreibtisch im Wohnzimmer macht noch kein häusliches Arbeitszimmer - zumindest nicht für das Finanzamt. Wer die Kosten für seinen Arbeitsplatz zu Hause steuerlich geltend machen will, muss sich an klare Vorgaben halten.
Sollen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden, müssen klare Vorgaben beachtet werden. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. In voller Höhe werden die Ausgaben demnach nur berücksichtigt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies kann zum Beispiel bei freien Journalisten, selbstständigen Handelsvertretern oder freiberuflichen Musikpädagogen der Fall sein, die zu Hause Musikunterricht erteilen.
Steht dem Beschäftigten für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten zumindest teilweise geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt in diesem Fall Ausgaben bis zu einer Höhe von maximal 1250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an. Das kann zum Beispiel auf Lehrer zutreffen, die in der Schule keinen eigenen Schreibtisch oder ein Büro für die zu erledigenden Arbeiten haben.
Wichtig zu beachten: Ein häusliches Arbeitszimmer muss zu etwa 90 Prozent dazu dienen, gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder organisatorische Arbeiten zu erledigen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Die Definition bezieht sich dabei den Angaben zufolge nicht zwangsläufig ausschließlich auf Wohnräume. Es könnte auch ein Keller als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind.