Testament muss als letzter Wille erkennbar sein
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ob ein handgeschriebener Zettel als Testament ausreicht, darüber gibt es oft Streit unter den Erben. Wurde nicht klar erkennbar der letzte Wille festgelegt, kann dies juristische Folgen haben.
Wer die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge abändern will, kann das durch ein per Hand geschriebenes Testament tun. Jedoch sollte das Schriftstück eindeutig als Testament erkennbar sein. Andernfalls gilt es nicht, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 95/13) erklärt.
In dem Fall hatte der Verstorbene zu Lebzeiten mit der Hand auf ein Blatt Papier geschrieben: „L. gib meine Sparbücher von Mama zurück, ich will mit E. das Haus umbauen! Auch wenn du mich nicht reinlässt sollst du wissen das J. nicht nur das Haus auch mein Vermögen erben soll. Ich brauch das Geld bis Mai 1999.“ Der Erblasser unterschreibt den Text. J. war nach dessen Tod der Ansicht, Erbe zu sein.
Zu Unrecht, entschied das OLG Düsseldorf: Der Text genüge zwar den formalen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament. Es ist eigenhändig ge- und unterschrieben. Auch muss ein Testament nicht mit „Mein letzter Wille“ oder ähnlichem beginnen. Es könne auch als Brief abgefasst sein. Voraussetzung ist aber, dass der Schreiber seinen letzten Willen mit diesem Brief festlegen wollte. Hier sei das nicht eindeutlig der Fall.