Umzug für den Job - Ausgaben steuerlich geltend machen

Berlin (dpa/tmn) - Miete, Heizung, Möbel - Wohnen kostet Geld. Teuer kann es werden, wenn Beschäftigte aus beruflichen zwei Wohnungen haben. Die gute Nachricht: Die Kosten für die zweite Wohnung lassen sich steuerlich absetzen.

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Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Ort des Arbeitsplatzes einrichten muss, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen. Pro Monat können Aufwendungen von maximal 1000 Euro angesetzt werden. Neben der Miete können auch die Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser, die Reinigungskosten der Wohnung und der Rundfunkbeitrag steuerlich geltend gemacht werden, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Absetzbar sind auch eine etwaige Zweitwohnungssteuer sowie die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände. Um den Wohnungswechsel zu erleichtern, dürfen außerdem die Umzugskosten und die Fahrtkosten von 30 Cent je Entfernungskilometer für eine Familienheimfahrt pro Woche abgesetzt werden. Hinzu kommen Pauschalen für den Mehraufwand bei der Verpflegung in den ersten drei Monaten.

In Bezug auf die Pauschalen für Verpflegung hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung gefällt (Az.: VI R 7/13). Diese Entscheidung betrifft alle Beschäftigten, die aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegziehen, aber die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehalten, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Nach Ansicht des BFH sind auch in diesen Fällen die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten steuerlich zu berücksichtigen.

„In drei Monaten kommt so oft ein zusätzlicher Werbungskostenbetrag von über 1500 Euro zusammen“, rechnet Nöll vor. Daher sollten die Betreffenden die Berücksichtigung der Pauschalen unbedingt mit der Einkommensteuererklärung beantragen.