Nach Auffassung des Gerichts steht eine Operation zumeist im Zusammenhang mit einer ernsthaften Erkrankung, die bei den Gesundheitsfragen angegeben werden müssten (Aktenzeichen: 6 U 207/09).
In dem Fall hatte sich bei einer Frau nach einem Sturz die Netzhaut am Auge abgelöst. Daher wollte sie Leistungen von ihrer privaten Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung lehnte das allerdings ab. Der Grund: Die Frau war wenige Monate vor dem Unfall wegen des Grauen Stars operiert worden, hatte das aber beim Abschluss des Versicherungsvertrages verschwiegen.
Das Kammergericht gab der Versicherung Recht. Der Graue Star sei eine ernsthafte Erkrankung, da er zur Erblindung führen könne. Das hätte der Klägerin bewusst sein müssen.