Versicherung muss nicht für Unfall nach Schwindelanfall zahlen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Muss eine Unfallversicherung zahlen, wenn der Versicherte vorübergehend nicht bei Bewusstsein war und dadurch einen Unfall erlitten hat? Darüber musste das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilen - und gab einer Versicherung Recht.

Eine Unfallversicherung muss nicht für die Folgen eines plötzlichen Schwindelanfalls zahlen. Denn Unfälle nach einer Bewusstseinsstörung sind nicht automatisch von der Versicherung gedeckt. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-4 U 218/11), wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine völlige Bewusstlosigkeit oder eine Kreislaufschwäche handelt.

In dem verhandelten Fall war eine Frau in einer heißen Sommernacht aufgewacht. Weil ihr übel war, wollte sie das Fenster öffnen. Dabei erlitt sie offensichtlich einen plötzlichen Schwindelanfall und fiel aus dem Fenster. Bei dem Sturz verletzte sich die Frau sehr schwer. Die Unfallversicherung hatte der Kundin lediglich eine geringe Summe zugesprochen, wogegen die Versicherte geklagt hatte.

Ohne Erfolg: Die Kundin habe keinen Anspruch aus der Unfallversicherung aufgrund des Fenstersturzes. Denn laut den Geschäftsbedingungen fielen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz. Dabei genüge es, dass die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten nur vorübergehend gestört war.