Vertrag mit Fitnessstudio: Krankheit statt Fitness
Sie haben einen Vertrag mit einem Fitnessstudio, schwitzen dort zweimal die Woche. Doch plötzlich werden Sie krank oder müssen operiert werden. Müssen Sie weiter die Beiträge bezahlen?
Düsseldorf. "Selbstverständlich" - argumentierte ein Münchener Fitnessstudio-Betreiber gegenüber seinem Kunden. Das sei doch wohl genauso wie bei einem Mietvertrag. Auch da müsse ja die Miete weiter bezahlt werden, wenn der Mieter in Urlaub geht oder ins Krankenhaus muss. Der Kunde war anderer Meinung und bekam vor dem Landgericht München I Recht. In dem Urteil (Az. 34 S 21754/05, abgedruckt in der Zeitschrift Monatsschrift für Deutsches Recht 5/07) erklärten die Richter dem Studiobetreiber, was den Vertrag von einem Mietvertrag unterscheide: Anders als eine Wohnung werden dem Kunden die Räumlichkeiten inklusive der Sportgeräte nicht dauerhaft zum alleinigen Gebrauch überlassen, sondern könnten ja weiter von anderen Kunden benutzt werden. Die während der Krankheit aufgelaufenen Beiträge musste der Kunde also nicht bezahlen.
Die Fitnessstudios liegen mit ihren Kunden häufiger im Clinch. Immer wieder wird in Prozessen um die Rechtmäßigkeit von Vertragsbedingungen gestritten. So wehrte sich etwa ein Kunde erfolgreich gegen die Klausel, dass er keine eigenen Getränke mitbringen dürfe. Die Rechte der sportlichen Kunden sind auch Thema eines Ratgebers der Verbraucherzentrale. Die 4,90 Euro teure Broschüre "Fitnessstudios" gibt es in den Verbraucherberatungsstellen. Oder Sie bestellen sie (Rubrik Ratgeber) unter