Wann das Finanzamt beim Ferienjob mitkassiert

Viele Schüler nutzen die freie Zeit zum Geldverdienen. Bei mancher Tätigkeit werden dann auch Steuern fällig.

Rüdesheim. Ein neuer Laptop, die teure Markenlederjacke oder ein Wochenendtrip nach London. Für Investitionen wie diese fehlen Studenten und Schülern oft die Mittel. Sind die Eltern nicht gewillt oder fähig in die Bresche zu springen, heißt es Geld verdienen. Noch schneller als mit einem Minijob nebenher geht das, wenn man in den Ferien längere Zeit arbeitet. Dabei müssen aber auch Steuer- und Sozialversicherungsrechtliches bedacht werden.

„Grundsätzlich unterliegt man, sobald man arbeitet, immer der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch für Schüler und Studenten“, erklärt Sonja Prechtner vom Hessischen Steuerberaterverband. Eine Ausnahme seien geringfügige Beschäftigungen, deren Verdienst 400 Euro im Monat nicht überschreite. „Darunter versteht man Tätigkeiten, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden und nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr andauern“.

Wer kurzfristig jobbt, ist anders als beim Minijob nicht an ein Verdienstlimit gebunden. Nichtsdestotrotz muss er keinerlei Sozialabgaben zahlen. Und meist auch keine Steuern: „Wenn jemand nicht länger als 18 Tage am Stück arbeitet und dabei pro Tag durchschnittlich nicht mehr als 62 Euro verdient, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal übernimmt“, erläutert Prechtner.

Dauert das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis länger an, heißt es auf Lohnsteuerkarte arbeiten. Was aber nicht bedeutet, dass wirklich Geld an den Fiskus fließt. „Erst ab einem Bruttoverdienst von rund 900 Euro im Monat wird überhaupt Lohnsteuer fällig“, betont Anita Käding vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf die Steuerklasse I, in der das Gros der Schüler und Studenten veranlagt wird.

Und auch wenn man monatlich mehr umsetzt und somit Steuerabzüge hat, kann man sich diese am Jahresende mit der Einkommenssteuererklärung wieder zurückholen. Entweder in voller Höhe oder zumindest in Teilen. „Solange das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 8004 Euro liegt, wird alles rückerstattet“, erklärt Rudolf Gramlich vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland.

Eine Einkommenssteuererklärung sollte auch machen, wer nur ein oder zwei Monate auf Lohnsteuerkarte jobbt und dabei über erwähnter monatlicher Freigrenze von 900 Euro liegt. „Bei der Berechnung der Steuerhöhe wird davon ausgegangen, dass die Schüler oder Studenten, die ja mit ihrem Ferienjob eigentlich nur Arbeitnehmer auf Zeit sind, das ganze Jahr über ein gleich hohes Einkommen erzielen“, erklärt Käding. Da dies nicht zutrifft, kann der Einkommenssteuerabzug dazu führen, dass zu viel Steuern gezahlt werden. „Und eine Rückerstattung kann nur durch Abgabe der Steuererklärung erzielt werden“, erklärt Gramlich.