Zweitpraxis eines Arztes muss nah sein

Kassel (dpa) - Ärzte dürfen keine Außenstelle ihrer Praxis eröffnen, wenn diese zu weit vom Hauptsitz entfernt ist und ihre bisherigen Patienten darunter leiden könnten. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch (9.2.) in Kassel entschieden.

Das Gericht urteilte damit gegen den Wunsch eines Mediziners aus Fulda, der eine Zweigstelle in Bad Nauheim aufmachen und dort sechs Stunden pro Woche praktizieren wollte. Die Versorgung in Fulda sei gefährdet, wenn sich der Arzt 128 Kilometer entfernt aufhalte, befand das Gericht. Zudem könne der Mediziner - der einzige Kinderkardiologe in Fulda - bei akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein (Aktenzeichen: B 6 KA 7/10 R). Der Anwalt des Arztes hatte dagegen argumentiert, der Mediziner mache vor allem Ultraschall-Untersuchungen. Dies sei keine „notfallträchtige Tätigkeit“.

Das Bundessozialgericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (Aktenzeichen: S 12 KA 160/09). Laut Gesetz sind sogenannte Zweigpraxen zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz nicht schlechter versorgt werden. Ärzten sind danach maximal zwei Außenstellen ihrer Hauptpraxis gestattet.