Bei einem Attest muss klar erkennbar sein, aus welcher Quelle der Arzt seine Informationen gewonnen hat, besagt das Urteil, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist (Aktenzeichen: 21 K 1582/10.GI.B).
In dem Fall hatte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Wunsch eines geschiedenen Vater ein Attest erstellt, wonach seine Ex-Frau nicht in der Lage sei, ihre Aufgaben als Mutter zu erfüllen. Dazu hatte der Mann der Medizinerin ein Gutachten vorgelegt, das im Rahmen des Sorgerechtsstreits über ihn und seine geschiedene Frau erstellt worden war. Darin wurde unter anderem empfohlen, seinen Umgang mit den Kindern vorläufig zu reduzieren und der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen. In Bezug auf die Frau waren einige Ratschläge enthalten, um deren Erziehungssituation zu verbessern.
Die Richter sahen einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Das Attest sei nicht sorgfältig erstellt worden und weise nicht darauf hin, dass sie die darin beschriebene Frau gar nicht kenne. Sie habe aus dem ihr vorgelegten Gutachten zu beiden Elternteilen einzelne Äußerungen zulasten der Mutter herausgegriffen. Das Gericht verurteilte sie zu einer Geldbuße und erteilte einen Verweis.