Karlsruhe erlaubt Zahnarzt-Preisvergleich im Web

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat den Wettbewerb zwischen Zahnärzten gestärkt. Dentisten dürfe nicht verboten werden, sich an Internetportalen zu beteiligen, auf denen Patienten unterschiedliche Angebote für Zahnbehandlungen einholen können.

Ein solches Verbot verletze die Zahnärzte in ihrer vom Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit, so das Gericht in einem am Mittwoch (22. Dezember) veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvR 1287/08). Patienten können auf Preisvergleichs-Portalen Angebote verschiedener Zahnärzte für eine Behandlung einholen, um Kosten zu sparen. Dabei stellen sie den Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes anonym ein. Andere Zahnärzte können auf dieser Grundlage unverbindliche Kostenschätzungen abgeben. Kommt eine Behandlung zustande, so zahlt der Zahnarzt an den Portalbetreiber eine Gebühr von in der Regel 20 Prozent des Behandlungshonorars.

Geklagt hatte ein Zahnarzt aus Baden-Württemberg, der sich an einem Preisvergleich auf einem Internetportal beteiligt hatte. Das zuständige Berufsgericht hatte ihm hierfür einen Verweis erteilt. Das höchste deutsche Gericht hob diese Entscheidung nun auf. Die Teilnahme an dem Portal sei von der Berufsfreiheit gedeckt. Es bestünden keine Gründe des Gemeinwohls, die eine Einschränkung rechtfertigten.

Die Internetplattform stehe dem Patientenschutz nicht entgegen, sondern „erleichtert für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung“. Auch sei weder „ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte“, so das Gericht.

Bereits Anfang Dezember hatte der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Zivilgericht in einem anderen Verfahren eine Klage gegen den Betreiber einer Website für Zahnarzt-Preisvergleiche abgewiesen.