Februar) mitteilte.
Die Beratung durch eine Apotheke in Gesundheitsfragen müsse kostenlos sein, urteilte der Zweite Zivilsenat (Aktenzeichen: 2U 65/10). Er gab damit einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs statt. Außerdem kritisierten die Richter die Werbung für die Versandapotheke in Filialen der Drogeriemarktkette Schlecker. Es müsse deutlich werden, dass die beworbenen Arzneimittel von der Apotheke stammten und es sich um keine Angebote von Schlecker handele. Gegen die Entscheidung haben die Richter Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.