Keine Kündigungsfrist bei Ersatzversorgung mit Energie

Leipzig (dpa/tmn) - Geht der eigene Energieversorger pleite, kommen Strom und Gas vom örtlichen Grundversorger. Die Unternehmen seien gesetzlich dazu verpflichtet, die Kunden längstens drei Monate ersatzweise zu versorgen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig.

Der Kunde habe in dieser Zeit das Recht, jederzeit ohne Kündigungsfrist zu einem anderen Versorger oder in einen anderen Tarif zu wechseln. Das neue Energieunternehmen müsse Kunden über die Ersatzversorgung aufklären, erklären die Verbraucherschützer weiter. Wachsam sollten Kunden werden, wenn ihnen in dem Schreiben mitgeteilt wird, sie seien nun im Grundversorgertarif eingeordnet. Diese Tarife könnten nur mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Im Zweifel sollten Kunden ihren neuen Energielieferanten auf diesen Punkt hinweisen.