Prozess Urteil: Mietkaution kann nicht abgewohnt werden

München (dpa/tmn) - Die Miete darf nach einer Kündigung nicht mit der Kaution verrechnet werden. Denn Mieter sind grundsätzlich nicht berechtigt, die Mietzahlungen vor dem Ende des Mietvertrages einzustellen, weil sie die Kaution abwohnen wollen.

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Der Mieter würde mit der Verrechnung den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln, urteilten die Richter am Amtsgericht München. Auf das Urteil weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin eine Vier-Zimmer-Wohnung an eine Frau vermietet. Die Gesamtmiete betrug rund 2340 Euro pro Monat. Die Mieterin kündigte den Vertrag später und zahlte für die letzten beiden Monate keine Miete mehr. Daher zog die Vermieterin vor Gericht. Die Mieterin argumentierte dort, sie könne die Mietforderungen gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen.

Zu Unrecht: Das Amtsgericht verurteilte (Az.: 432 C 1707/16) die Mieterin dazu, die rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt rund 4680 Euro zu zahlen. Mieter seien grundsätzlich nicht berechtigt, die Mietzahlungen vor dem Ende des Mietverhältnisses einzustellen. Das sogenannte „Abwohnen der Kaution“ sei unzulässig. Die Kaution habe für den Vermieter einen Sicherungszweck. Diesen könne der Mieter nicht einfach aushebeln.