So planen Sie den Urlaub richtig
Wenn mehrere Kollegen gleichzeitig verreisen wollen, droht Streit. Der lässt sich durch sozialen Vergleich schlichten.
Köln. Der Urlaub gilt vielen als schönste Zeit im Jahr. Umso ärgerlicher ist es, wenn es Streit um die freien Tage gibt - etwa, weil alle Kollegen im Sommer weg wollen oder der Chef einem nicht freigibt. Schuld an solchen Streitereien sind oft falsche Vorstellungen vom Urlaubsrecht. Wenn Beschäftigte jetzt ihren Jahresurlaub planen, müssen sie außerdem einige Formalitäten einhalten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
"Grundsätzlich ist die Systematik so, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Urlaubszeit verlangen kann", erklärt die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln. Der Arbeitgeber könne den Urlaubswunsch aber zurückweisen, sofern dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen oder andere vorrangige Wünsche vorliegen.
Wollen mehrere Kollegen zur gleichen Zeit in den Urlaub gehen, muss abgewogen werden. "Dann gibt es in der Regel einen sozialen Vergleich", erläutert Christian Götz, Jurist bei der Gewerkschaft verdi in Berlin. In solchen Fällen zähle, ob jemand Kinder hat, wie alt der Mitarbeiter ist und ob er Angehörige pflegen muss.
"Wenn keine Einigung zustande kommt, darf der Arbeitnehmer nicht einfach einen Urlaub antreten", warnt Götz. "So lange der Urlaub nicht genehmigt ist, kann man das nicht eigenmächtig machen." Die Folgen können von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung reichen.
Das Problem kennt auch Michael Henn, Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart: "In vielen Betrieben wird über Urlaub gesprochen, aber es wird vergessen, ihn zu dokumentieren." Wichtig sei eine schriftliche Genehmigung. Er empfiehlt, Reisen erst zu buchen, wenn Beschäftigte die Zusage Schwarz auf Weiß in der Hand haben.
Weit verbreitet ist die Vorstellung, dass Urlaub automatisch mit ins nächste Jahr genommen werden kann. "Viele halten das für ein Grundrecht", sagt Henn. Tatsächlich geht das nur, wenn im laufenden Jahr ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde - und selbst dann muss der Urlaub im ersten Quartal des Folgejahres abgefeiert werden. Anderes gilt nur, wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt.
Wichtig für die Urlaubsplanung ist auch, ob man Anspruch auf längeren Urlaub hat. "Dazu gibt es viele Anfragen", erzählt Götz. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass einmal im Jahr ein Urlaubsblock von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt werden muss. Es sei denn, dringende betriebliche Bedürfnisse stehen dem entgegen. Dringend bedeutet, dass der betriebliche Ablauf essentiell betroffen ist, wie Götz erklärt: "Es darf nicht nur darum gehen, dass der Arbeitgeber mehr Geld verdienen möchte."
Wenn der Urlaub vom Chef erstmal durchgewunken wurde, kann im Regelfall nicht mehr viel schiefgehen. "Genehmigter Urlaub kann nicht zurückgenommen werden", sagt Henn. Ausnahmsweise möglich sei das nur in Katastrophenfällen: Hat der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt einen Urlaub gebucht, stehen die Chancen auf eine Erstattung der Kosten gut.
Ordnet der Chef Betriebsferien an, müssen Mitarbeiter Urlaub nehmen. Eine pauschale Höchstgrenze existiert hierfür nicht. Das liegt daran, dass Arbeitsrhythmen in Saisonbetrieben wie Hotels anders sind als etwa in Industriebetrieben. "Betriebsferien dürfen aber nicht überraschend kommen und sind mitbestimmungspflichtig", sagt Götz. "Außerdem dürfen die Betriebsferien nicht so lang sein wie der gesamte Jahresurlaub", ergänzt Henn.
Gibt es Ärger um Urlaubsansprüche, steckt für Anwältin Oberthür oft mehr dahinter: "Streitigkeiten um Urlaub, die bei einem Anwalt landen, stehen fast immer im Zusammenhang mit anderen Problemen." In einem intakten Arbeitsverhältnis würden viele Mitarbeiter ihre Ansprüche eher zurückstellen, wenn es um den Zeitpunkt des Urlaubs geht: "Die Praxis ist, dass Arbeitnehmer mehr machen, als sie müssten."
Bundesurlaubsgesetz:
http://dpaq.de/gesetz