Urlaub: Zu wenig Schnee ist kein Mangel

Nur in seltenen Fällen haben die Kunden Anspruch auf Schadenersatz.

München. Sie ist das Gegenstück zum verregneten Strandurlaub: Die grüne Piste im Wintersportgebiet ist ärgerlich und beschäftigt immer wieder auch die Gerichte. Denn wenn der Gast trotz ausgefallener Skitage den vollen Reisepreis zahlen muss, wird der Fall mitunter bis zur Klärung durch Justitia durchgefochten.

Die Richter urteilen dann meist zuungunsten der Skisportler. Denn die grüne Piste zählt zum "allgemeinen Lebensrisiko" - eine Ausnahme gelte nur, wenn gezielt mit der Schneesicherheit des Urlaubsorts geworben wurde. Das entschieden zum Beispiel übereinstimmend das Amtsgericht München (Az.: 161 C 10590/89) und das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/24 S 480/89).

Die Gefahren im Wintersport liegen auf der Hand. Bei einem Lawinenunfall etwa liegt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts München ein Reisemangel vor. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt das Skigebiet mit schönen Worten, die traumhaften Wintersport verheißen, beworben hat. In diesem Fall hatte dort "sicher, sanfte Anstiege und Genussabfahrten" gestanden (Az.: 8 U 2053/01).

Gute Chancen auf Schadenersatz hat ein Kunde auch dann, wenn mit bestimmten Sporteinrichtungen geworben wird, die dann aber fehlen oder nicht funktionieren. So liegt beispielsweise ein Reisemangel vor, wenn die angepriesene Skischule fehlt. Gleiches gilt, so das Amtsgericht Köln, wenn eine vom Reiseveranstalter zugesagte Ermäßigung auf Skipässe oder beim Skiverleih nicht gewährt wird (Az.: 135 C 175/04). Dem hat sich das Amtsgericht Münster für den Fall, dass der Skilift ausfällt, jedenfalls dann angeschlossen, wenn er ausdrücklich im Prospekt erwähnt wird (Az.: 59 C 2377/03).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Reiseveranstalter aber auch bei Unfällen. Zwar zählen auch sie zum "allgemeinen Lebensrisiko" - darauf kann sich der Veranstalter aber nicht berufen, wenn er selbst Skireisen anbietet und ausgewählte Touren oder der Skikurs zum Reisevertrag gehören. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss der Veranstalter in diesen Fällen dafür sorgen, dass zuverlässige Skilehrer eingesetzt werden (Az.: X ZR 226/99).