Wohin mit dem "falschen" Geschenk: Umtausch ist freiwillig

Der Verkäufer ist nicht per Gesetz verpflichtet, die Ware wieder anzunehmen.

Düsseldorf. Das Weihnachtsfest ist vorbei und damit auch die Jagd nach den Geschenken. Trotzdem kann es passieren, dass die mühsam gekauften Präsente nicht gefallen, der Beschenkte sie doppelt bekommen hat oder sie nicht funktionieren. In diesen Fällen bleibt nichts anderes übrig, als die Geschenke wieder einzupacken und das Geschäft erneut aufzusuchen.

Es kommt also auf die Kulanz des Verkäufers an, ob er im Idealfall das Geld zurückgibt, einen Gutschein aushändigt oder anbietet, sich für denselben Betrag ein anderes Produkt auszusuchen. Wurde beim Kauf dagegen das Recht auf Umtausch schriftlich vermerkt - zum Beispiel auf dem Kassenbon -, kann sich der Kunde darauf berufen.

Ist der Beschenkte mit seinem Präsent unzufrieden, kann er es auch selbst reklamieren. Um keine unnötigen Probleme entstehen zu lassen, sollte dann aber der Bon mitgenommen werden. Und auch reduzierte Ware, die Mängel aufweist, kann reklamiert werden. Selbst mit dem Hinweis "vom Umtausch ausgeschlossen", der nur für einwandfreie Produkte gilt.

Reklamation Eine Reklamation ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gerechtfertigt, wenn die Ware oder Dienstleistung, die reklamiert wird, fehlerhaft ist. Das heißt, gewisse zugesicherte oder zu erwartende Eigenschaften, die dem Käufer nutzen könnten, sind nicht vorhanden.

Umtausch Der Verkäufer nimmt die reklamierte Ware zurück und händigt ihm solche aus, die einwandfrei ist.

Reparatur Der Verkäufer behebt den Mangel auf seine eigenen Kosten, sodass der Reklamationsgrund entfällt. Ist bei höherwertigen Gütern gebräuchlich.

Wandlung Der Verkäufer gibt dem Kunden sein Geld zurück. Er erhält im Gegenzug die fehlerhafte Ware zurück, sofern das mit angemessenem Aufwand möglich ist.

Minderung Der Verkäufer erstattet einen Teilbetrag, der Käufer behält die fehlerhafte Ware. Dies ist die häufigste Lösung bei reklamierten Urlaubsreisen.

Garantieerklärung Wurde eine Garantie vereinbart, muss der Hersteller der Ware für einen bestimmten Zeitraum das ordnungsgemäße Funktionieren einer Ware garantieren. Es handelt sich um freiwillige Vereinbarungen.