Grillspaß unter freiem Himmel

Statt Würstchen und Fleisch legen viele inzwischen Gemüse, Tofu oder Käse auf den Rost.

Foto: Patrick Pleul

Düsseldorf. Sommer in Deutschland — das bedeutet Grillsaison. Die Deutschen lieben das Grillen auf Balkon und Terrasse, im Garten und auf öffentlichen Plätzen, in Parks oder an Flüssen und Seen. So oft es geht und das Wetter es zulässt, wird mit Familie und Freunden das Feuer unter freiem Himmel angezündet.

Neu dabei ist, dass immer mehr Grillbegeisterte statt Würstchen, Steaks und Schweinebauch lieber Gemüse und Tofu auf den heißen Grill legen. Die letzte, bis vor kurzem nur Fleischgerichten vorbehaltene Bastion fällt, denn auch Vegetarier wollen bei Sonnenschein den Grill anheizen.

Ob ein feurig-scharfer Maiskolben oder ein mediterran-aromatisches Gemüsetürmchen: Vegetarisch Grillen überrascht durch sein abwechslungsreiches Geschmacksangebot — herzhaft und trotzdem leicht, würzig und vielfältig. Es muss nicht immer das fleischlose Tofuwürstchen auf das Feuer, frische Leckereien aus dem Gemüsebeet oder der Käse-Theke machen sich optisch gut, schmecken toll und sind gesund — da greifen sogar eingeschworene Fleischesser gerne auf vegetarische Rezepte als Ergänzung zum üblichen Speiseplan zurück.

Leckere vegetarische Grill-Rezepte findet man z.B. auf vegetarisch-grillen.de oder vebu.de

Die Grillsaison läuft auf Hochtouren und egal wo man sich aufhält: Es wird gegrillt. Ob man Fleisch, Fisch oder Gemüse über der Holzkohle brutzelt, ist Geschmackssache, die andere Sache ist: Darf man eigentlich überall grillen?

Auf Privatgrundstücken ist Grillen grundsätzlich erlaubt, solange sich die Nachbarn nicht gestört fühlen. Doch wo hören die normalen Äußerungen einer freien Lebensgestaltung auf und fangen Belästigungen an? Was für den einen noch ein hinnehmbares Geräusch oder eine normale Geruchsentwicklung ist, empfinden andere oft schon als unerträglich.

Da es kein einheitliches Grillgesetz gibt, ist nicht festgelegt, wie oft man grillen darf. Das Amtsgericht Bonn hält Grillfeste zwischen April und September einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn 48 Stunden vorher für zulässig (Az. 6C545/96). Das Landgericht Stuttgart hat das Feiern drei Mal im Jahr (Az. 10T359/96) erlaubt und das Bayerische Oberste Landesgericht fünf Mal im Jahr (Az. 2ZBR6/99). Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern grundsätzlich erlaubt. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Hiervon gibt es nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) aber Ausnahmen. Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung (LG Essen 10 S 438/01).

Auch für das Grillen an öffentlichen Plätzen gibt es kein Gesetz — hier entscheiden Kommunen und Städte.

Was sind Ihre Lieblingsrezepte für den Grill? Verraten Sie uns Ihre Kreationen, und am Ende unserer Sommerserie stellen wir Ihnen die leckersten Leserrezepte vor. Schicken Sie uns Ihre Rezeptideen an: wz@rheinland-presse.de