Hintergrund: Jobs für Verwandte im Bundestag strikt tabu

Berlin (dpa) - Bundestagsabgeordneten ist es generell verboten, Familienangehörige oder Lebenspartner auf Staatskosten zu beschäftigten.

Geregelt ist das in Paragraf 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes. Dort heißt es: „Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages.“