Jobs für Verwandte: In Deutschland außerhalb Bayerns tabu

Berlin (dpa) - Bayern ist die Ausnahme: Im Bundestag und in den Landtagen anderer Bundesländer ist es den Abgeordneten verboten, Familienangehörige oder Lebenspartner auf Staatskosten zu beschäftigten.

Dies ergab eine Umfrage der Nachrichtenagentur dpa. In den befragten Landtagen ist kein Fall einer derartigen Vetternwirtschaft wie in Bayern bekannt.

Für den Bundestag ist die einschlägige Regelung in Paragraf 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes festgelegt. Dort heißt es: „Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages.“

In manchen Landtagen wie in Nordrhein-Westfalen wird in einem „Überkreuzverbot“ sogar ausgeschlossen, dass Ehepartner anderer Landtagsabgeordneter aus öffentlichen Geldern bezahlt werden. Meistens aber legen die Abgeordnetengesetze fest, dass die Beschäftigung eigener Kinder oder anderer Verwandter ersten, zweiten und in einigen Fällen auch dritten Grades untersagt ist.

In Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen oder Schleswig-Holstein müssen die Mitglieder des Landtages gegenüber der Verwaltung sogar versichern, dass sie mit ihren Mitarbeitern nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. In Brandenburg ist derzeit ein Gesetzentwurf zur Reform des Abgeordnetenrechts in der Beratung, der eine Verschärfung der bislang geltenden Regelung vorsieht.