Wirtschaft Kurzarbeit in der Corona-Krise: Das müssen Arbeitnehmer wissen
Düsseldorf · Das Coronavirus bedroht auch Arbeitsplätze. Kurzarbeit statt Entlassungen heißt die Devise der Bundesregierung. Sie erleichtert die Regelungen dafür.
Restaurants müssen schließen, die Produktion von Industriebetrieben stockt, weil Zulieferungen zum Beispiel aus Italien oder China nicht ankommen, Friseursalons bleiben leer: In diesen Situationen fällt in Betrieben vorübergehend Arbeit weg und – zumindest auf Sicht – stehen Entlassungen auf der Tagesordnung. Um das zu vermeiden, können Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden und für ihre Arbeitnehmer bei den Arbeitsagenturen für maximal zwölf Monate Kurzarbeitergeld beantragen.
Unabwendbarer Arbeitsausfall:
Das Kurzarbeitergeld greift, wenn es „aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis“ – so das Gesetz – zu einem Arbeitsausfall kommt. Das ist laut Bundesagentur für Arbeit auch der Fall, „wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.“ Das passiert derzeit beispielsweise bei Kinos, Theatern und Fitnessclubs. Neu ist dabei: Auch Leiharbeitsfirmen können nun Kurzarbeit anmelden, wenn sie ihre Mitarbeiter nicht mehr an andere Firmen vermitteln können.
Auch für Kleinstbetriebe:
Großbetriebe kennen sich mit der Kurzarbeit oft schon gut aus – doch Kurzarbeitergeld gibt es selbst für Kleinstunternehmen. Auch ein Arbeitgeber mit einem einzigen Beschäftigten kann Kurzarbeit anmelden.
Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit und den Lohn um mehr als zehn Prozent kürzen. Es können auch 100 Prozent sein („Kurzarbeit Null“). Zudem müssen ebenfalls mindestens zehn Prozent – statt bisher ein Drittel – der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein. Zumindest der Resturlaub aus dem Vorjahr muss zunächst genommen werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Sozialversicherungspflicht:
Nur für Versicherte gibt es Kurzarbeitergeld. Minijobber und Aushilfen gehen leer aus. Ihr Job ist unmittelbar gefährdet.
Lohnersatz:
Durch das Kurzarbeitergeld werden etwa zwei Drittel des ausfallenden Lohns ersetzt. Arbeitgeber dürfen auch einen Zuschuss zum KUG leisten, um so die finanziellen Folgen des zeitweisen Arbeitsausfalls zu mildern.
Steuer:
Kurzarbeitergeld ist zwar selbst nicht steuerpflichtig, es sorgt aber dafür, dass der in einem Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn stärker mit Steuern belegt wird. Im Folgejahr kommt es dann oft zu Nachforderungen. Sicherheitshalber sollten Kurzarbeiter monatlich 50 bis 100 Euro fürs Finanzamt zurücklegen.
Sozialversicherungen:
Soweit die Mitarbeiter auf Teilzeit gesetzt sind, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie gehabt die auf den Teilzeitlohn anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Für den ausfallenden Teil des Lohns zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, kann sie sich aber voll von der Arbeitsagentur erstatten lassen. Das gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020.
Rente:
Durch Kurzarbeitergeld gibt es geringe Renteneinbußen. Ein Jahr KUG führt bei „Kurzarbeit Null“ dazu, dass die Rente eines Durchschnittsverdieners um etwa sieben Euro niedriger ausfällt.
Arbeitslosengeld:
Ob Arbeitsplätze durch Kurzarbeit auf Dauer gesichert werden, steht in den Sternen. Wichtig zu wissen: Durch KUG werden die Ansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG) nicht verbraucht. Wer nach einem Jahr Kurzarbeit seinen Job verliert, hat meist noch immer Anspruch auf zwölf Monate ALG – Arbeitnehmer ab 50 Jahren sogar noch länger. In der Kurzarbeit gezahlter Teilzeitlohn wird bei der Berechnung des ALG nicht berücksichtigt. Die Leistung fällt meist so hoch aus, als ob es gar keine Kurzarbeit gegeben hätte.
Tipp: Hier können Betroffene berechnen, wie ihr Einkommen während der Kurzarbeit ausfallen wird: