Gurlitts schwieriges Vermächtnis vielleicht ins Berner Museum
Das Berner Museum prüft jetzt, ob es die Münchener Sammlung annehmen kann — und auch will.
Bern/München. Das Kunstmuseum Bern will prüfen, ob es das Erbe von Cornelius Gurlitt antritt. Der Stiftungsrat müsse entscheiden, ob die Erbschaft der millionenschweren Kunstsammlung tatsächlich akzeptiert werde. „Wir kennen die Sammlung bisher nur bruchstückhaft aus Medienberichten“, sagte Donnerstag Museumsdirektor Matthias Frehner. „Wir müssen sie also erst gründlich prüfen, um zu sehen, wie viele bedeutende Kunstwerke der Klassischen Moderne wirklich dabei sind.“
Für den Fall der Erbschaftsannahme wolle sich das Museum an die Bestimmungen der Washingtoner Erklärung zur Rückgabe von NS-Raubkunst halten und Rückgabeansprüche möglicherweise rechtmäßiger Besitzer prüfen, betonte Frehner. Die Schweiz hat — wie Deutschland — die Washingtoner Erklärung von 1998 unterschrieben. Die Staaten verpflichteten sich darin, Nazi-Raubkunst zu identifizieren, die Besitzer zu finden und die Werke zurückzugeben oder eine „faire Lösung“ zu finden.
Der am Dienstag gestorbene Sammler Gurlitt hatte überraschend das Schweizer Museum zum Alleinerben seiner umstrittenen Sammlung bestimmt, die deutsche Behörden Anfang 2012 beschlagnahmte. 1280 Bilder wurden damals in Gurlitts Wohnung in München gefunden. Die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ geht von 458 Bildern unter NS-Raubkunstverdacht aus, Gurlitt und seine Anwälte sprachen stets von nur rund 40.
Mögliche Ansprüche auf Bilder aus Gurlitts Sammlung erhebt unter anderem auch das Wuppertaler Von der Heydt-Museum. Im November wandte sich Museumschef Gerhard Finckh an die Augsburger Staatsanwaltschaft, die in dem Fall ermittelt. Es geht um 500 Bilder, die 1937 von den Nazis in Wuppertal beschlagnahmt wurden und von denen sich heute möglicherweise einige in der Sammlung Gurlitt befinden. Laut Vertrag zwischen Gurlitt, dem Land Bayern und der Bundesregierung werden sämtliche Werke auf ihre Herkunft hin überprüft.
Ob die unstrittigen Bilder im Fall der Fälle tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden dürfen, oder ob in einigen Fällen das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes dagegen spricht, will das bayerische Kunstministerium prüfen. „Es gibt keinen Handlungszwang, weil die Bilder ohnehin auf ein Jahr verwahrt werden sollen“, sagte ein Ministeriumssprecher.