Verwirrung in Düsseldorf: Kosmetikerin versus Friseur Der Sohn darf arbeiten, die Mutter nicht

Schon im ersten Lockdown im Frühjahr gab es dieses Dilemma: Die Friseure durften ihren Beruf ausüben, die Kosmetiker jedoch nicht. Ein direkter Vergleich macht deutlich, wie ähnlich sich diese Tätigkeiten im Grunde sind.

191120 Npunkt: Wo ist der Unterschied? Kosmetikerin Nicola Schröder behandelt ihren Sohn Oliver, der Friseur ist. Er frisiert sie. Foto: Andreas Bretz

Foto: Bretz, Andreas (abr)

(bpa) Eine Familie, zwei sehr ähnliche Berufe und viele Fragezeichen: So sieht im Augenblick das Leben von Nicola Schröder und ihrem Stiefsohn Oliver aus. Sie ist Kosmetikerin mit einem eigenen Studio, er ist Friseurmeister und Stylist. Sie machen das Dilemma der beiden Beauty-Sparten deutlich: Sie darf nicht praktizieren – er schon. Und beide fragen sich. Warum?

Schon oft kam Oliver Schröder zur Kosmetikbehandlung zu seiner Mutter ins Studio. Vor und in der Phase zwischen den Lockdowns durfte sie arbeiten. „Ich war echt total happy, als wir alle nach dem ersten Lockdown wieder öffnen durften. Da sah eine Behandlung im Gesicht dann so aus, dass es sich der Kunde auf der Behandlungsliege gemütlich macht und seine Maske abnimmt. Ich trage eine FFP-2-Maske plus Plastikvisier, dazu Gummihandschuhe.“ Der Abstand zwischen den Köpfen beträgt – wie für jedermann zu beobachten ist – etwas weniger als eine Armlänge.

Nicola Schröder hatte ihren Sohn Oliver Schröder schon oft in ihrem eigenen Kosmetik-Studio in der Behandlung.

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Oliver Schröder macht seiner Mutter regelmäßig die Haare, und bei diesem Prozedere verhält es sich ähnlich mit den Abständen von Kopf zu Kopf – schätzungsweise etwas weniger als eine Armlänge dürfte der ausmachen. „Unsere Kunden haben ja auch eine Maske auf, daher trage ich eine Baumwollmaske. Eine FFP-2-Maske müsste ich nur dann tragen, wenn der Kunde keine tragen würde, Handschuhe brauche ich nicht“, sagt er.

Kosmetiker tragen bei der Behandlung Gummihandschuhe

Die Ungleichbehandlung resultiert nach Wissen des Friseurmeisters, der auch als Stylist für TV-Produktionen arbeitet, daraus, dass ein Friseur bei seiner Behandlung nicht in die Nähe von Augen und Mund kommt – über die Schleimhäute werden laut den Gesundheitsexperten die Coronaviren ja auch übertragen. „Dafür tragen die Kosmetiker ja Gummihandschuhe.“

Groß ist auf beiden Seiten das Unverständnis für die Ungleichbehandlung. „Nach dem ersten Lockdown gab es Regelungen, wie man es besser machen kann, wir haben alles umgesetzt, die Kunden sind bei uns so was von sicher. Wenn nicht in einem Kosmetikstudio, wo dann?“, fragt Nicola Schröder. Sie ist gleichwohl erleichtert, dass es im ersten Lockdown Soforthilfe gab und Kurzarbeitergeld. Zusätzlich soll es auch in diesem zweiten Lockdown Erstattungen geben, die sich am Vorjahresumsatz orientieren, und auch das Kurzarbeitergeld kann wieder abgerufen werden. „Wenn der Lockdown drastisch verlängert wird, dann wäre das allerdings dramatisch für uns“, sagt sie. Herausfordernd für Oliver Schröder ist es, an Informationen zu kommen und diese auch zu verstehen. „Ich habe bislang keinen gesprochen, der mir schlüssig erklären kann, warum ich arbeiten darf, aber meine Mutter nicht.“

Schwierig ist die Situation auch für die Handwerkskammer (HWK). „Das Gesundheitskonzept der Kosmetiker ist absolut vergleichbar ausgefeilt wie jenes der Friseure, nach dessen Vorbild es fast parallel auch entwickelt wurde“, sagt ein Sprecher.

Die HWK habe gemeinsam mit der Dachorganisation Handwerk NRW, also der Landeshandwerksvertretung, schon im Mai erfolgreich und kurzfristig bei der Landesregierung ein Nachziehen der Kosmetiker zu den Friseuren nach einer Woche erreichen können, „nachdem diese Beauty-Branche auch damals schon bei der Wiederöffnung nach dem Lockdown ebenfalls erst einmal nicht berücksichtigt worden war“. Die HWK sei entsprechend auch jetzt gleich beim Land vorstellig geworden und stehe dort nachdrücklich „auf der Matte“, um für die Kosmetiker eine Gleichbehandlung mit den Friseuren zu erwirken.

Auf den Plan gerufen sind auch Juristen wie Marcus Richter. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertritt er unter anderem die Düsseldorfer Kosmetikerin Kathrin Weise-Walhöfer, die beim Oberverwaltungsgericht Münster Klage einreichte wegen der Ungleichbehandlung. Weise-Walhöfer hat derweil Kolleginnen aus der Kurzarbeit genommen, „und die sind im Geschäft und machen das, was wir dürfen – Pediküre“. Zum jetzigen Zeitpunkt sei beispielsweise das Lackieren der Fußnägel gemäß der Corona-Schutzverordnung NRW unstreitig erlaubt, das Lackieren der Fingernägel hingegen nicht, stellt der Rechtsanwalt klar. Das Oberverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 20. November den Eilantrag der Kosmetikerin abgelehnt, sagt Richter.bedauert: „Eine vertiefende Auseinandersetzung mit unserer Argumentation hat nicht stattgefunden.“ Sollte im Rahmen von Kosmetikleistungen – Abnahme der Maske beim Kunden erforderlich – noch ein sachliches Entscheidungskriterium zu der Tätigkeit eines Friseur bestehen, „ist dies im Verhältnis Maniküre zu Pediküre nach meinem Verständnis verfassungsrechtlich nicht ansatzweise gerechtfertigt.“