Düsseldorf Küsterin scheitert mit Klage gegen Gemeinde

Bundesgerichtshof beendet Streit um fristlose Kündigung. Die Frau ist bereits ausgezogen.

Die Kirche St. Lambertus. (Archivfoto)

Foto: Melanie Zanin

Düsseldorf. Bis vor den Bundesgerichtshof ist der Mietstreit zwischen der ehemaligen Küsterin Marion Henninghaus und ihrer Pfarrgemeinde St. Lambertus getragen worden: Für Henninghaus ging es schlecht aus. Ihr durfte auch noch sieben Monate, nachdem sie zweimal die Miete nicht gezahlt hatte, fristlos gekündigt werden. Das entschied jetzt der BGH in Karlsruhe.

Nach dem Tod ihres Ehemanns war Marion Henninghaus in die 75-Quadratmeter-Wohnung mit Rheinblick am Stiftsplatz gezogen. Das war vor zehn Jahren. 2012 wurden erste Schäden sichtbar: Schwarzer Schimmel auf weißen Wänden. Die Frau bekam Angst um ihre Gesundheit. Laut ihren Angaben drohte sie im Januar 2013 dem Vermieter eine Mietkürzung an. Doch die Pfarrgemeinde versichert, diesen Brief nie erhalten zu haben. Henninghaus behielt zwei Monatsmieten ein, sieben Monate später schickte die Gemeinde ihr dann die fristlose Kündigung. Die ehemalige Küsterin klagte.

Für sie begann ein Auf und Ab: In erster Instanz, vor dem Amtsgericht, verlor sie zunächst. Der Grund: Marion Henninghaus konnte nicht nachweisen, dass sie der Pfarrgemeinde die Mängel angezeigt und eine Mietkürzung schriftlich angedroht hatte. Im Dezember 2015 dann die Überraschung: Das Landgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Es sei von besonderer Bedeutung, dass es sich um eine Kirchengemeinde handelt. Aus „sozialen und ethischen Erwägungen“ habe es für die Mieterin nahegelegen, dass St. Lambertus von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Sie habe mit einer fristlosen Kündigung nicht rechnen müssen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das Landgericht allerdings eine Revision zu — der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof.

Der entschied jetzt zugunsten der Gemeinde. „Was der Vermieter da gemacht hat, war ja vorteilhaft für die Mieterin“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger in der Verhandlung. Es könne nicht Sinn der Sache sein, den Vermieter zu zwingen, so schnell wie möglich zu kündigen. Der Gesetzgeber habe im Mietrecht bewusst nicht geregelt, dass innerhalb einer „angemessenen Frist“ gekündigt werden muss. Eine allgemeine Vorschrift, die eine solche Frist vorschreibt, sei deshalb nicht anwendbar.

Marion Henninghaus hat ihre Wohnung bereits nach der Niederlage vor dem Amtsgericht im Frühjahr vergangenen Jahres geräumt.