Die Stadtwaldfrage: Radeln auf allen Wegen?
Uneinigkeit herrscht darüber, wo was erlaubt ist in Krefelds grüner Lunge. Die Stadt will Klarheit schaffen.
Krefeld. Der Stadtwald ist des Krefelders liebstes Ausflugsziel. Vor allem jetzt im Sommer - ob zu Fuß, hoch zu Pferd oder auf dem Fahrrad. Doch was dort erlaubt ist, darüber scheiden sich die Geister. „Im Stadtwald darf man auf allen Wegen Fahrrad fahren“, sagen die einen. „Im Stadtwald gilt das Ortsrecht und deshalb dürfen nur die ausgeschilderten Strecken befahren werden“, entgegnet Michael Hülsmann, Radfahr-Beauftragter der Stadt.
Derzeit ist die Verwirrung groß, was in Krefelds grüner Lunge erlaubt ist und was nicht. Dass Hunde dort seit geraumer Zeit auf den Wegen im Wald frei laufen dürfen — sofern sie sich im Einwirkungsbereich ihres Besitzers befinden — ist inzwischen unstrittig. Im Stadtwald gilt das Bundeswaldgesetz in Verbindung mit dem Landesforstgesetz. Nur nach der Landeshundeverordnung als gefährlich eingestufte Vierbeiner müssen dort — wie anderenorts auch — generell angeleint bleiben.
Die WZ-Berichterstattung ist für Werner Herrnkind Anlass gewesen, sich des Themas in der Bezirksvertretung Ost anzunehmen. Der FDP-Politiker stellte einen entsprechenden Antrag an die Verwaltung und bat um Aufklärung. „Ich habe selber schon im Stadtwald erlebt, dass es zwischen Fußgängern, Hundebesitzern, aber auch Radfahrern zu Streit kommt, weil die sich gegenseitige Rücksichtslosigkeit vorwerfen“, sagt Herrnkind. Doch auch er wisse inzwischen nicht mehr, wo er Rad fahren dürfe.
Weitgehend Aufschluss gibt eine Vorlage der Verwaltung, die die Bezirksvertretung Ost in ihrer Sitzung Anfang Juli zur Kenntnis genommen hat. Danach ist das 1897 vom Krefelder Seidenbaron Wilhelm Deuß an die Stadt verschenkte Gebiet heutzutage als Wald eingestuft. Der soll für alle gängigen Formen der Erholung wie Spazieren, Joggen, Radfahren, Reiten allen frei zugänglich sein.
Dazu sind neben Reit- und Gehwegen auch Radwanderrouten und lokale Radwege ausgeschildert. Das Landesforstgesetz, das Landschaftsgesetz, das Landeshundegesetz, das Landesjagdgesetz sowie die Straßenverkehrsordnung gelten dort nebeneinander.
Eine Vielfalt, die inzwischen für Verwirrung bei den Beteiligten sorgt. In der Verwaltungsvorlage heißt es im Sinne des Forstrechts: „Das Radfahren ist auf eigene Gefahr auf Wegen und Straßen im Wald gestattet.“ Verboten sind nur motorisierte Räder, da die als Kraftfahrzeuge gelten. Bei den Elektrorädern hingegen werde laut StVo nach der Leistung und der Limitierung der Tretunterstützung differenziert, ob es sich um ein Rad oder ein Kraftfahrzeug handelt.
Während Herrnkind danach nun wieder alle Wege im Stadtwald guten Gewissens fürs Radfahren nutzt, schüttelt Hülsmann verneinend den Kopf und verweist weiterhin auf das gültige Ortsrecht und die ausgewiesenen Radwege.
Eine Ortsbesichtigung Ende August mit Vertretern der Polizei, dem Ordnungs- und Grünflächenamt sowie dem Stadtförster soll nun für alle Nutzer Klarheit bringen. Hülsmann: „Danach wird der Stadtwald ganz deutlich ausgeschildert sein und jeder weiß, wo er spazieren, Rad fahren, reiten oder mit seinem Hund frei herumtollen kann.“