Ehefrau zur Abtreibung gezwungen

Zwei Jahre und acht Monate Haft für 50-Jährigen.

Krefeld. Körperverletzung und Morddrohung in mehreren Fällen sowie Nötigung seiner tunesischen Ehefrau zum Schwangerschaftsabbruch haben einem 50-jährigen gebürtigen Tunesier aus Krefeld am Dienstag eine Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten eingebracht. Das Amtsgericht folgte damit dem Antrag der Staatsanwältin, die aus sechs Einzelstrafen die Gesamtstrafe errechnet hatte. Der Verurteilte hatte bis zuletzt alle Vorwürfe bestritten und behauptet, seine Ehefrau habe sich die Verletzungen selbst zugefügt, um ihn zu belasten (die WZ berichtete).

Der Grund für die gewalttätige Auseinandersetzung war ein Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind und das Aufenthaltsrecht für die Ehefrau im Fall einer Trennung. Obwohl Aussage gegen Aussage stand, schenkte das Gericht dem Angeklagten keinen Glauben. Auch nicht bei dem Vorwurf, seine Frau habe ihn mit einem Nachbarn betrogen und sei von ihm schwanger geworden.

Glaubhaft seien vielmehr die Aussagen der Ehefrau, die sicher nicht freiwillig ein Frauenhaus aufgesucht habe. Der Aufenthalt darin sei schließlich nicht „vergnügungssteuerpflichtig“, so die Richterin. Eine solch komplexe Aussage zu erfinden, sei der Zeugin nicht zuzutrauen. Auch der objektive Beweisstand habe dafür keinen Anhaltspunkt gegeben.

Besonders schwer beurteilte das Gericht den erzwungenen Schwangerschaftsabbruch und die Stichverletzungen an Kinn und Brust mit Hilfe eines Schraubendrehers durch den „krankhaft eifersüchtigen“ Mann. Hinzu kamen die Drohungen, die Frau in den Rhein werfen und mit dem Sarg nach Tunesien transportieren zu wollen.

Der Anwalt des Angeklagten hatte wegen Mangels an Beweisen Freispruch für seinen Mandanten gefordert. Schließlich habe es keine brauchbaren Zeugenaussagen gegeben. Dafür, dass die Ehefrau angeblich die Hölle auf Erden erlebt habe, sei sie viel zu lange bei ihrem Mann geblieben. Sie hätte bei einer bevorstehenden Trennung ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland verloren und das Kind zurücklassen müssen. Ob sein Mandant in Berufung gehe, wolle man sich noch überlegen.