Schneeschippen: Eigentümer ist in der Pflicht

Nachbarschaftshilfe ist weit verbreitet. Der Anlieger haftet bei Unfällen und Schäden.

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Krefeld. Für die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld (GSAK) war es ein ganz normaler Wochenstart: Um vier Uhr in der Nacht zu Montag rückte der Winterdienst aus, um die wichtigen Verkehrsadern vom Schnee zu befreien. Besondere Vorkommnisse gab es nicht. Montagnachmittag wurden auch die nachgeordneten Straßen gestreut, und Dienstagmorgen um vier Uhr wollte die GSAK-Flotte wieder von vorn beginnen. Es bleibe ja kalt und nass.

Schneefall und Kälte, das heißt auch für Anwohner: Morgenrhythmus umstellen und saubermachen. Zwischen sieben Uhr morgens und acht Uhr abends müssen sie die Bürgersteige von frisch gefallenem Schnee und rutschigen Frostschichten befreien. Diese Verpflichtung ist nicht nur lästig, sondern oft schwer zu erfüllen: Tagsüber sind viele Anwohner nicht vor Ort.

Stimmt das Klima untereinander, übernehmen Nachbarn häufig freiwillig und wechselweise diese Räumpflicht, in Mehrparteienmietshäusern sind sie meist per Hausordnung geregelt.

Ein Passus in der städtischen Satzung ließ den Krefelder Günter Meyer jetzt aufhorchen. Die Grundaussage „Die Reinigung (wird) den Eigentümern der an sie unmittelbar angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt“ überraschte ihn nicht, wohl aber der zweite Absatz des entsprechenden Paragrafen: „Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Krefeld mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.“

Den Hintergrund dieser Bestimmung erläutert Helmut Döpcke. Leiter des städtischen Fachbereichs Umwelt. Die gängige Praxis, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe die Wege verkehrssicher zu machen, bedeute nicht, dass der Anlieger aus der Haftung genommen werde. „Der Grundstückseigentümer ist in der Pflicht“, sagt Döpcke.

Das gelte im Übrigen auch, wenn Eigentümer den Winterdienst auf einen Hausmeisterservice übertragen.Nur unter ganz engen Voraussetzungen und wenn ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, könne der Eigentümer die Räum- und die Haftpflicht übertragen. Da müsse man sehr genau hinsehen, empfiehlt Döpcke. Die Serviceunternehmen versuchten in der Regel, diese Verantwortung beim Auftraggeber zu lassen. „Wir als Behörde treten immer an den Eigentümer heran.“

Die Zahl der bei der Stadt zur Genehmigung vorgelegten Verträge kann Helmut Döpcke nicht exakt beziffern. Sie sei auf jeden Fall sehr gering. Eigentümergemeinschaften hätten es am einfachsten: Sie können die Haftung an die Hausverwaltungsgesellschaft übertragen.