Langenfeld Stadt will auf Vorkaufsrecht für Denkmäler verzichten

Langenfeld · Um sich nicht etwaigen Schadensersatzansprüchen auszusetzen, rufen Notare inzwischen bei jedem Verkaufsvertrag die Stadtverwaltung um die Erteilung eines sogenannten Negativattests an. Diese meint, diese Anfragen nicht mehr zeitnah beantworten zu können.

(elm) Die Stadt Langenfeld soll dauerhaft auf ihr Vorkaufsrecht in Bezug auf Grundstücke verzichten, auf denen sich eingetragene Denkmäler oder Bodendenkmäler befinden. Darüber soll der Planungsausschuss am Donnerstag abstimmen. Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) von 2022 darf dieses grundsätzliche Vorkaufsrecht aber nur dann ausgeübt werden, wenn damit der dauernde Erhalt des Denkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht muss auch innerhalb von drei Monaten ausgeübt werden, nachdem die Gemeinde über den Kaufvertrag informiert wurde. Es schließt auch den Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Erbbaurechtsgesetz ein. Ausgenommen davon sind nur Verkäufe unter nahen Verwandten.

Nachdem das neue Gesetz im Juni 2022 in Kraft getreten ist, werde die Stadt Langenfeld bei allen einschlägigen Verkäufen von den Notariaten um eine entsprechende Erklärung gebeten. Die sei für die Abwicklung der notariellen Kaufverträge sehr wichtig, da von ihrem Eingang die Fälligkeit des Kaufpreises abhängig gemacht werde, schreibt Stadtplaner Stephan Anhalt in seiner Vorlage. Ohne sie könne der Notar den Kaufvertrag nicht weiter vollziehen. Wenn also die Stadt ihre Erklärung erst verzögert abliefere, werde auch der Kaufpreis verspätet gezahlt, wodurch dann sonstige Vorhaben behindert oder nicht wie geplant umgesetzt werden können. Letztlich drohe für die Erwerber die Gefahr, dass eine abgeschlossene Finanzierung nicht oder erst verspätet zustande komme und möglicherweise Bereitstellungszinsen gezahlt werden müssen, so Anhalt weiter.

Die Notariate sähen sich ihrerseits nicht imstande, im Vorfeld zu überprüfen, ob bei einem zu veräußernden Grundstück ein Denkmal vorliege oder nicht. Sie fürchten, bei etwaigen „Fehlinterpretation“ unterschiedlicher Quellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, berichtet Anhalt. Daher seien sie dazu übergegangen, der Stadt nunmehr jeden Verkaufsvertrag vorzulegen und um die Erteilung eines sogenannten Negativattests zu bitten. Eine zeitnahe Beantwortung der „in sehr großer Anzahl eingehenden Zuschriften“ sei für die Verwaltung organisatorisch aber nicht mehr machbar.

Deshalb will diese den vom Heimat- und Bauministerium aufgezeigten Weg beschreiten und für bestimmte Vorkaufsfälle generell auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten. Zuletzt hatte der Rat im März 2023 einen entsprechenden Beschluss gefasst, die damalige Befristung, die von etwaigen Änderungen der Rechtslage abhängig gemacht worden war, läuft Ende des Jahres aus.