Betriebsrat reicht Aussicht auf 150 000 Euro Abfindung nicht
Der Vorsitzende des Betriebsrats und das Unternehmen Georg Fischer aus Mettmann trafen sich gestern vor Gericht.
Mettmann/Düsseldorf Wenn das Arbeitsgericht Düsseldorf im März kommenden Jahres zur Hauptverhandlung zusammen tritt, geht es für den Vorsitzenden des Betriebsrates des Automobilzulieferers Georg Fischer um alles.
In der gestrigen Vorverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlug er eine gütliche Einigung aus. Der Richter hatte beiden Parteien zuvor angeboten, dass der Betriebsratsvorsitzende das Unternehmen gegen eine Abfindung von 150 000 Euro verlässt. Diesen Vorschlag lehnte er jedoch ohne weitere Beratungen mit seinen Anwälten ab, was beim Richter für Verwunderung sorgte. „Ich bin überrascht, dass eine gütliche Einigung von vornherein abgelehnt wird“, sagte er und wies ihn mit markanten auf die Konsequenzen dieser Entscheidung hin. „Sie wissen, dass das Ende des Prozesses auch ihre fristlose Kündigung bedeuten kann?“
Doch dieser blieb bei seiner Entscheidung. Geklagt hatte die Firma Georg Fischer, die ihm wegen „grober arbeitsrechtlicher Verstöße“ wie es heißt gekündigt hatte. Dagegen legte jedoch wiederum der Betriebsrat sein Veto ein, weswegen die Firma die Kündigung nun über den Rechtsweg durchsetzen möchte. Die Hürden für eine gerichtliche Bestätigung der Kündigung sind indes hoch. Bei der Verhandlung am 10. März wird nun die Frage zu klären sein, ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Gekündigtem festzustellen ist, diese ferner geeignet ist, eine Kündigung auszusprechen und ob dieser Schritt schlussendlich verhältnismäßig ist.
Dort werden auch Zeugen gehört, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen sollen. Darunter der Personalchef und ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung. Im Kern geht es um zwei Tage, in denen der Vorsitzende des Betriebsrates unerlaubt, so Georg Fischer, der Arbeit ferngeblieben sei. Der Anwalt der Firma machte deutlich, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsanträge beim Personalchef und nur dort abgeben müssten. Dies hätte der Betriebsratsvorsitzende auch versucht, der Personalchef habe dies aber mit Verweis auf die Kurzfristigkeit des Antrages und dringend zu erledigender Aufgaben abgelehnt.
Die Gegenseite argumentiert, dass er sich bei einem Mitglied der Geschäftsführung abgemeldet und dieses Mitglied den zweitägigen unbezahlten Urlaub genehmigt hätte. Der Richter stellte fest, dass der Arbeitgeber das Recht habe, einen festen Ansprechpartner für Urlaubsanträge zu benennen und über solche Anträge ausschließlich von dieser Person befunden werden kann. Auch in Bezug auf formale Streitigkeiten um Fristen rund um die Kündigung teilte der Richter die Auffassung der Klägerin.
Im Vorfeld der Kündigung kritisierte die Unternehmensführung den Betriebsratsvorsitzenden wegen seiner Blockadehaltung gegen Entscheidungen der Geschäftsführung. So verweigere er die Zustimmung zu personellen Entscheidungen, um, so Georg Fischer, die Wiedereinstellung früherer Mitarbeiter zu erzwingen. Bis zum Urteilsspruch kann der Chef des Betriebsrates weiter im Unternehmen arbeiten.