Landrat — eine preußische Erfindung
Am 1. Mai 1816 nahm der erste gewählte kommissarische Landrat seinen Dienst auf.
Als Friedrich Freiherr von Lasberg am 1. Mai 1816 zum ersten Landrat im Kreis Düsseldorf ernannt wurde, hatte der damals 50-Jährige schon eine lange Karriere hinter sich. Der ehemalige Brigademajor kämpfte an der österreichischen Grenze, marschierte in Gebiete an der Ostsee ein und war Mitglied des Hauptquartiers im Stab des berühmten General Blüchers.
Trotz einer Militärpension von 600 Thalern suchte er nach einer Beschäftigung. Der Braunschweiger wurde der erste kommissarische Landrat des Düsseldorf. Unter seiner Verwaltung wurden 25 Schulen und vier Kirchen neu gebaut. Dazu kamen 22 neue Wege, die die Gemeinden miteinander verbunden haben. Wenn er öffentlich auftrat, achtete er stets darauf, die zahlreichen Wohltaten der Landesregierung zu loben. Im Zusammenhang mit den „erhabenen Regenten“ sprach er von „aufrichtiger Liebe und Verehrung.“
So ehrfurchtsvoll und dankbar hört man heutige Landräte nicht unbedingt von der Landesregierung reden. Im Gegenteil, es wird geklagt und gestöhnt über immer mehr Aufgaben, die Land und Bund fördern, aber dem Kreis nichts dafür zahlen wollen.
Das Amt und die Stellung des Landrats im alten Preußen war umfangreich und mit großem Einfluss versehen. Rechts-, Verwaltungs-und Wirtschaftskenntnisse wurde ebenso erwartet wie eine praktische Ausbildungszeit im öffentlichen Dienst. Ihr besonderer Blick — so steht es in einer vorläufigen Dienstanweisung des Innen- und Finanzministers — gilt aber auch den so genannten „unteren Volksklassen“ wie Handwerker und Landleuten.
Wörtlich heißt es in der Anweisung: „. . . ihnen überall mit Belehrung Aufmunterung und gutem Rat an die Hand gehen, das Gute in ihnen erwecken und fördern und vorzüglich zur kirchlichen Andacht und zum sorgsamen Anhalten ihrer Kinder zur Schule ermahnen.“
Vom ersten Landrat im Kreis Mettmann wissen wir heute nicht viel. Karl Kappe war der Sohn eines Predigers und von 1816 bis 1817 gerade mal ein Jahr im Amt. 1820 wurde der Kreis Mettmann nach Elberfeld eingegliedert. Landrat Alexander Freiherr von der Goltz (1861-1872) setzte sich später immer wieder dafür ein, diese Entscheidung zurückzunehmen.
Im Jahr 1827 trat eine Kreisverordnung in Kraft, so kam es zur Bildung von Kreisständen, Kreisversammlungen und Kreistagen. Der erste Kreistag zählte 14 Mitglieder.
1887 wurde die Verfassung des Kreises neu geregelt. Schon damals war der Landrat der Leiter der Polizei im Kreis sowie Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses. Der Kreisausschuss war das wichtigste Organ, mit dem der Landrat die Verwaltung leitete. Eine entscheidende Wendung brachte die Jahre 1918/19. Nach dem das Dreiklassen-Wahlrecht abgeschafft wurde, galten nun erstmals gleiche, freie und geheime Wahl nach dem Verhältniswahlrecht.
In der Zeit des Nationalsozialismus blieben Kreistag und Kreisausschuss zwar offiziell bestehen — rein faktisch war der Landrat das allein handelnde Organ im Kreis Mettmann.
Nach dem Krieg wurde aus dem Landrat ein Ehrenamt, die hauptamtlichen Aufgaben nahm der Oberkreisdirektor ein. Die Kreisordnung in Nordrhein-Westfalen wurde geändert, so dass ab der Kommunalwahl 1999 die Landräte hauptberufliche Wahlbeamte und damit auch Hauptverwaltungsbeamte sind.