Ordnungsamt bittet um mehr Rücksicht

Die Bewirtung der Gäste im Freien ist für die Gastronomen ein Teil des Geschäfts. Einige Bürger fühlen sich vom abendlichen Lärm auf den Terrassen jedoch gestört.

Foto: Achim Blazy

Wülfrath. In den Straßen und Gassen von Wülfrath lässt es sich gut aushalten. Gastwirte stellen Tische und Stühle nach draußen und freuen sich über ihre Gäste. „Die Leute wollen einfach draußen sitzen, das ist der neue Lifestyle“, sagt Isabel Hausmann, stellvertretende Geschäftsführerin des auch für den Kreis Mettmann zuständigen Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga Nordrhein. Dabei sei die Außengastronomie kein Zusatzgeschäft: „Die Gäste, die sonst drinnen sind, sitzen jetzt draußen. Der Umsatz wird nur verlagert“, sagt Hausmann. Andererseits kann sich kaum noch ein Restaurant leisten, draußen keine Sitzgelegenheiten anzubieten: Die Konkurrenz ist groß, das Freiluftangebot wird bevorzugt.

Doch das Ordnungsamt der Stadt Wülfrath bittet nun Gastronomen und deren Gäste um Rücksichtnahme auf die Bewohner der umliegenden Häuser. Spätestens ab 22 Uhr, so der Appell, sollten die von dem Gastronomiebetrieb ausgehenden Geräusche „angemessen reduziert werden“. Diese Bitte entspringt dem Wunsch von Bürgern: In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Ordnung hatten Wülfrather dem Ordnungsamt in der Einwohnerfragestunde Untätigkeit vorgehalten. Störender Lärm wurde vor allem von gastronomischen Betrieben im Bereich der Wiedenhofer Straße wahrgenommen.

Sebastian Schorn, Leiter des Ordnungsamts, appelliert daher nun an die gegenseitige Rücksichtnahme von Gastronomen, Gästen und Anwohnern. Laut Schorn stehe die Ordnungsbehörde gerade in den Sommermonaten im intensiven Kontakt zu den Gastronomen. Die besonders konfliktanfälligen Nutzungen werden regelmäßig vom kommunalen Ordnungsdienst überprüft. „Wir müssen unsere Entscheidung nach Abwägung aller Interessen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung treffen“, erläutert Schorn.

Dazu kann dann auch gehören, dass Terrassen zu einer bestimmten Uhrzeit geschlossen werden müssen, sagt Thorsten Hellwig vom Dehoga Nordrhein. Der Lärmschutz sei ein sogenanntes „Individualrecht“, führt Hellwig weiter aus. Das heißt, auch wenn sich nur ein Einzelner in der Nachbarschaft vom Treiben vor seiner Tür gestört fühlt und der ganze Rest der Anwohner nicht, so kann der Einzelne gegen die Außengastronomie vorgehen. „Wir raten daher, zu versuchen, mit den Beteiligten ins Gespräch zu kommen“, sagt Hellwig.

Grundsätzlich gilt folgendes: Das Landesimmissionsschutzgesetz gesteht der Außengastronomie in Nordrhein-Westfalen Öffnungszeiten bis 24 Uhr vor. Die Gemeinden können den Beginn der Nachtruhe nur dann auf 22 Uhr vorverlegen, wenn es ihnen zum Schutz der Nachbarschaft, insbesondere in Wohn- und Mischgebieten, geboten erscheint.

Außerdem hat die Ordnungsbehörde die Möglichkeit, einen Bußgeldbescheid mit einer Auflage zu versehen oder ergänzende Absprachen zu treffen. So sind Gastwirte verpflichtet, für sie technisch und organisatorisch mögliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Erst kürzlich aber wurde mit einem Café-Betrieb im Bereich der Innenstadt vereinbart, die Außengastronomie bis auf weiteres bereits um 18 Uhr zu beenden.