Was im Karneval erlaubt ist und was nicht „Nein heißt Nein“ – Polizei gibt Tipps
Kreis Viersen · Der Straßenkarneval steht an, viele Menschen freuen sich aufs ausgelassene Feiern. Die Polizei gibt Tipps, wo die Hemmungen nicht zu stark fallen sollten.
(emy) Die vergangenen Wochen waren vom Sitzungs- und Partykarneval geprägt, jetzt kommt der Höhepunkt der närrischen Session: der Straßenkarneval. Für die Polizei ist diese Zeit traditionell sehr arbeitsreich. Sie sieht sich gut aufgestellt, „es gibt enge Absprachen mit den Städten und Gemeinden, mit Feuerwehr und Rettungsdienst“, informiert die Kreispolizei Viersen. Man sei darauf vorbereitet, vielen Menschen, die friedlich und fröhlich feiern wollen, einen schönen Karneval zu ermöglichen – „aber wir wünschen uns, dass alle mithelfen, dass ein friedliches Feiern gelingen kann“. In einem Leitfaden informiert sie darüber, wie Feiernde sich verhalten sollten – und wie am besten nicht.
Es gibt tatsächlich Kostüme, die Feiernde nicht tragen sollten, wenn sie kein Bußgeld riskieren wollen. Solange etwa bei Uniformen erkennbar ist, dass es sich um ein Kostüm handelt, ist es in Ordnung. Echte oder täuschend echte Polizeikleidung ist hingegen nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Bekleidung von Soldaten. Wichtig ist: Verbotene Symbole sind auch im Karneval verboten. „Auch als Mitglied des amerikanischen Ku-Klux-Klans oder als islamistischer Terrorist sind Sie nicht witzig, sondern auf ganz dünnem Eis unterwegs“, so die Polizei.
Wer als Ritter nicht auf sein Schwert oder als Cowboy nicht auf den Revolver verzichten möchte, muss beachten, dass auch aus der Entfernung erkennbar sein muss, dass es sich um offensichtliche Spielzeugwaffen handelt. Täuschend echte Imitationen sind verboten. Weil Einsatzkräfte im Ernstfall davon ausgehen müssten, dass eine Waffe echt ist, könne das „im allerschlimmsten Fall bedeuten, dass auf Sie geschossen wird, wenn Sie mit diesem Plastikspielzeug jemanden scheinbar bedrohen“, so die Polizei. Auch Waffen, die dem „kleinen Waffenschein“ unterliegen, dürfen an Karneval nicht mitgeführt werden.
Beim Thema Alkohol erinnert die Polizei an die Promillegrenzen fürs Autofahren: 0,0 für Fahranfänger und 0,5, wer weder alkoholbedingte Fahrfehler begeht noch einen Unfall verursacht. „Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Verursachen Sie einen Unfall oder bestehen Ausfallerscheinungen, machen Sie sich strafbar“, informiert die Polizei. Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig; das Überschreiten dieser Promillegrenze ist eine Straftat. Das gilt auch bei E-Scootern. Rad- und E-Bike-Fahrer werden ab 0,3 Promille als relativ fahruntüchtig angesehen, ab 1,6 als absolut fahruntüchtig.
Um die Gefahr, durch K.o.-Tropfen außer Gefecht gesetzt zu werden, zu minimieren, rät die Polizei, Getränke nicht unbeaufsichtigt zu lassen sowie von Fremden keine offenen Getränke anzunehmen. Damit Taschendiebe kein leichtes Spiel haben, sollten Feiernde nur das mitnehmen, was sie unbedingt brauchen: etwa ein Telefon, den Ausweis und Bargeld, eng am Körper getragen. Wenn die Blase drückt, lohnt es sich, eine Toilette zu suchen, denn das Bußgeld für „öffentliches Urinieren“ kann bis zu 5000 Euro betragen, erinnert die Polizei.
„Und noch einmal eine direkte Ansprache an diejenigen, die meinen, Karneval sei ein Freibrief zum Bützen und Tatschen: Nein heißt auch in diesem Jahr Nein. Ohne Wenn und Aber“, schreibt die Polizei. Egal, was jemand anhabe und wie er oder sie feiere – auch im Karneval habe niemand das Recht, andere Personen zu bedrängen oder anzufassen.