Finanzamt Viersen Grundsteuererklärung: Neun Prozent fehlen noch

Viersen · (mrö) Jeder elfte Immobilieneigentümer im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts muss damit rechnen, dass seine Grundsteuerwerte geschätzt werden. Wie das Finanzamt Viersen mitteilte, liege die Rücklaufquote der Grundsteuererklärungen fast fünf Monate nach Fristende bei rund 91 Prozent.

Die Rücklaufquote beim Finanzamt Viersen liegt leicht über dem Schnitt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Foto: Jens Büttner

„Im Finanzamt Viersen sind bisher 67 100 Erklärungen von 74 200 eingegangen“, erklärte Lars Fiethen, Leiter des Finanzamtes.

Damit liegt die Rücklaufquote beim Finanzamt Viersen leicht höher als im Landesschnitt. In den NRW-Finanzämtern sind bislang 89 Prozent der Grundsteuererklärungen eingegangen. Für alle, die die Erklärung noch nicht abgegeben haben, schätzt das Finanzamt nun den Messbetrag. Die ersten Schätzbescheide wurden bereits vor einigen Wochen verschickt. Nach der Sommerpause sollen alle restlichen Fälle, für die die Eigentümer keine Erklärung abgegeben haben, geschätzt werden.

„Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen“, sagt Fiethen. Alle Eigentümer, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung bisher nicht nachgekommen sind, hätten eine Erinnerung erhalten. Sein Rat an Eigentümer: „Sollten Sie bereits abgegeben, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns.“ In vielen Fällen lasse sich der Sachverhalt am Telefon schnell klären. „Es kann zum Beispiel bei der Eingabe ein Zahlendreher passiert sein“, erklärt Fiethen. Das Finanzamt ist montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter Telefon 02162/9551959 erreichbar. Fiethen betont: Auch wer einen Schätzbescheid erhalten hat, sei zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet. „Die Abgabe ist weiterhin digital über das Online-Finanzamt Elster möglich.

Und wie viele Grundsteuererklärungen hat das Viersener Finanzamt bereits bearbeitet? Fiethen: „Rund 88 Prozent der Eigentümer haben bereits den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erhalten.“

(mrö)