Gibt es Geld zurück nach Konzertabbruch?
Ärger: Unmittelbar nach der Pause wurde eine Opernnacht wegen Regens abgebrochen. Besucher sollen ihr Eintrittsgeld zurückfordern, rät die Verbraucherzentrale.
Xanten. Die schönsten Arien und Chöre aus den berühmtesten Opern, und das vor der überragenden Kulisse des Amphitheaters in Xanten: Ein Genuss, dachte sich auch Hanno Germann aus Krefeld und buchte zwei Karten für die Veranstaltung unter freiem Himmel. Doch aus dem Genuss wurde Ärger, denn schon kurz nach der Pause wurde die Galanacht der Oper abgebrochen.
Es regnete beständig am letzten Sonntag rund um die Arena in Xanten. Dennoch hielt das Publikum standhaft aus, erinnert sich Germann. Auch nach der Pause waren die Plätze noch gut besetzt in der historischen Spielstätte. Doch nur ein Stück später verließ der Dirigent die Bühne.
Die Musiker guckten irritiert, sagt Germann. Dann seien auch sie aufgestanden, hätten ihre Instrumente zusammengepackt und die Bühne verlassen. Eine Mitarbeiterin habe sich dann ans Mikrofon gestellt und die Veranstaltung für beendet erklärt. Andernfalls würden die Instrumente durch die Feuchtigkeit beschädigt, bat sie um Verständnis.
"Das verstehe ich ja auch", sagt Germann. "Aber auf meiner Eintrittskarte stand ausdrücklich ’findet auch bei Regen statt’". Anderenfalls, so der Opernfreund, hätte er die Karten auch gar nicht gekauft.
Denn der Spaß war teuer. "88 Euro habe ich für eine Eintrittskarte gezahlt", sagt der Krefelder und ist sauer auf den Veranstalter.
Zu Recht, meint Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW. Es gehe nicht an, dass der Veranstalter das Risiko allein auf den Besucher übertrage. "Der Zuschauer muss das nicht ausbaden." Der Besucher erkaufe mit der Eintrittskarte eine Dienstleistung, erläutert der Jurist der Verbraucherzentrale. Wenn diese Leistung nicht erbracht werde, habe der Besucher einen Anspruch auf Rückerstattung.
Schröder empfiehlt deshalb den geschädigten Konzertbesuchern, sich an den Veranstalter zu wenden und zumindest eine teilweise Rückerstattung des Eintrittspreises einzufordern.