Stadt Tönisvorst sucht Schöffen
Ehrenamtliche Richter gesucht: Wer stellt sich als Schöffe zur Verfügung? Dabei geht es um viel normalen Menschenverstand.
Tönisvorst. „Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer.“ Das sagt Dr. Ralf Tillmanns, Jurist und Leiter der Rechtsabteilung der Stadt Tönisvorst. „Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden.“ Also auch, wenn einem der Angeklagte zutiefst unsympathisch oder er in der Öffentlichkeit bereits vorverurteilt ist.
Anlass seiner Äußerung: Die Stadt Tönisvorst sucht Schöffen, also ehrenamtliche Richter, für das Amtsgericht Kempen und das Landgericht Krefeld. Wozu braucht man Schöffen, wenn man Richter hat? „Man will bewusst neben dem hauptberuflichen Richter Nicht-Juristen setzen, die ihren Alltagssachverstand in den Urteilsspruch bringen“, so der Experte.
Was definitiv gefragt ist: „Schöffen sollten das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können“, sagt Dr. Tillmanns. Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zählten. Schließlich müssten die ehrenamtlichen Richter Beweise bewerten. Konkret: Anhand von Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden die Wahrscheinlichkeit bewerten, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Konkret sucht die Stadt Tönisvorst insgesamt neun Personen als Erwachsenenschöffen. Darüber hinaus vier Frauen und fünf Männer, die als Jugendschöffen am Amtsgericht Kempen und Landgericht Krefeld an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Gesucht werden Menschen, die in der Stadt Tönisvorst wohnen und am 1. Januar 2014 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Die Amtsperiode reicht bis 2018.
Weitere Voraussetzung: deutsche Staatsbürger, die über ausreichend Sprachkenntnis verfügen. Wer ist ausgeschlossen von der Wahl?
Der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige — also Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete oder ähnliche Berufsgruppen — und Geistliche sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.