Flächennutzungsplan lässt Starts von Motorfliegern in Wanlo nicht zu
Das Verwaltungsgericht teilte jetzt sein Urteil zum Segelflugplatz mit.
Um ganz sicher zu gehen, dass motorgetriebene Starts und Landungen auf dem Segelflugplatz Wanlo für immer und ewig ausgeschlossen bleiben, hatte die Stadt im vergangenen Jahr einen neuen Flächennutzungsplan vorgelegt — den die Baubehörde der Bezirksregierung aber rundweg ablehnte. Weil aber der Verein für Luftfahrt als Betreiber der Anlage in Wanlo bereits Ende 2013 bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Änderung seiner Betriebsgenehmigung gestellt hatte, reichte die Stadt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage ein. Aus ihrer Sicht, so die Stadt damals, sei die Ablehnung der Flächennutzungsplan-Änderung ein Eingriff in die kommunalpolitische Planungshoheit.
In der Erörterung mit den zuständigen Politikern hat das Verwaltungsgericht nun festgestellt, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht nötig ist, da der bestehende Plan Motorflug bereits ausschloss. „Das war so auch immer der mehrheitspolitische Wille in der Stadt gewesen“, sagt Peter Feron, der als Vertreter der CDU im Rat den Bereich Wickrath-Land vertritt. So sei es den Bürgern auch immer vermittelt worden.
Der Verein für Luftfahrt hatte den Antrag gestellt, nicht nur motorbetriebene Ultraleichtflugzeuge einsetzen zu dürfen. Er will auch den Eigenstart selbststartender Motorsegler mit Klapptriebwerk zugelassen haben und zwei dreiachsgesteuerte Motorflugzeuge in Wanlo stationieren, die neben dem Segelflugbetrieb zur Ausbildung von Segelflugzeugpiloten, Schlepppiloten sowie zur Durchführung von Übungsflügen genutzt werden.
Dies sei zwingend notwendig, um Leistungsflug zu betreiben und engagierte Mitglieder im Verein zu halten, so hatte der Vorstand des Vereins immer argumentiert. Dieses Ansinnen scheint nun erledigt. Denn in dem Erörterungs-Bescheid heißt es: „Im Ergebnis der Erörterungen hat das Gericht den Hinweis gegeben, dass bereits durch die 89. Äderung des FNP vom 3. Mai 2000 der fachplanerische Wille zum Ausschluss des motorbetriebenen Luftfahrzeugbetriebes feststehe.“
Vor dem Hintergrund dieses Hinweises habe die Klägerin den Antrag auf Genehmigung der 215. Änderung des Flächennutzungsplans und die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid zurückgenommen.