Kurioses Verfahren in Mönchengladbach Elch-Prozess: Gericht weist Klage ab

Gladbach. · Mann hatte Jagdreise mit Klausel für Abschuss gebucht.

Ein Hobbyjäger und eine Reiseunternehmen stritten über eine „Abschuss-Klausel“.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Im Streit um eine aus Sicht eines Hobbyjägers nicht nach Wunsch verlaufene Elchjagd in Weißrussland wurde die Klage nun seitens des Gerichts abgewiesen.

Der Mann hatte einen Jagdreisen-Anbieter aus Mönchengladbach zur Zahlung von 1500 Euro Schadensersatz verklagt, weil er auf seiner Reise lediglich auf einen zu kleinen Elchbullen geschossen, ihn aber nicht getroffen habe. Das Unternehmen hatte sich bei der Buchung vertraglich verpflichtet, dem Kläger auf seiner fünftägigen Reise die Chance zum Abschuss eines Elches zu ermöglichen. Für den Fall, dass der Jäger keine Gelegenheit zum Schuss bekommen würde, sollten 1500 Euro des Reisepreises in Höhe von insgesamt 4000 Euro erstattet werden. Auch für den Fall, dass ein Elch mit einem Trophäengeweih unter sechs Kilo erlegt würde, sorgte der Veranstalter vor: Dann sollte der Kläger 500 Euro zurückerhalten.

Während der Jagd sei laut Anwalt des Klägers ein zu kleiner Elch zu sehen gewesen, daher habe der begleitende Berufsjäger diesen zunächst nicht zum Abschuss freigegeben. Nachdem der heutige Kläger jedoch darauf hingewiesen habe, dass das Tier lahme, sei er zum Schuss gekommen. Vor Gericht ließ er erklären, dass er jedoch keine Chance auf einen Abschuss hatte, da das Tier teilweise von Grün bedeckt gewesen sei. Er habe jedoch einen Anspruch auf den Schuss, und die fehlende Trophäe belege seine fehlende Chance.

Der Jagdreiseveranstalter hielt dagegen, dass der Kläger eine Gelegenheit zum Schuss gehabt habe, die Gründe dafür seien nicht entscheidend. Zudem sei in einem dem Abschussort nahen Sumpfgebiet ein angeschossener Elch gefunden worden. Dieser wurde dem Kläger auch vorpräpariert zugesandt. Die Annahme verweigerte der Jäger jedoch. Bereits bei dem ersten Gerichtstermin am 9. September hatte der Richter darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht eine Chance „auf den Schuss bestanden“ habe, der Kläger habe ja selbst erklärt, abgedrückt zu haben.