Frost und Schnee in Mönchengladbach Wie Bürger Straßen und Gehwege räumen und streuen müssen

Mönchengladbach · (Red) Auch wenn die Temperaturen noch deutlich im Plus sind, bereitet sich die zuständige Stadttochter Mags auf Frost und Schnee vor. Zwölf Winterdienstfahrzeuge stehen für Gladbachs Straßen zur Verfügung.

Jedes Winterdienstfahrzeug der Mags ist mit vier Kubikmetern Salz und 1700 Liter Sole (Salz-Wasser-Gemisch) beladen.

Foto: dpa/Philipp Schulze

Die im Sommer für Bewässerung genutzten Fahrzeuge sind nun mit Feuchtsalzstreuer und Räumschild für den Winter umgerüstet worden. Das teilt die Stadttochter mit. Aber nicht überall ist die Mags fürs Räumen und Streuen zuständig, auch Bürger müssen mit anpacken.

In Parks, auf Spielplätzen oder Friedhöfen übernehmen das die Mannschaften des Winterdienstes der Mags. Die GEM ist in der kalten Jahreszeit zuständig für die Straßenräumung. Dazu wurden die Straßen in zwei sogenannte „Winterdienstklassen“ eingeteilt. Die erste Klasse umfasst die Hauptverkehrsstraßen, etwa die Aachener, Krefelder, Mülforter oder Roermonder Straße. Diese werden von der GEM bei der Reinigung priorisiert. Danach werden die Nebenstraßen der Winterdienstklasse zwei enteist und geräumt. Bei Stichstraßen sind die Einwohner grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, die Straßen zu streuen und zu räumen, betont die Mags. Die Grundstückseigentümer müssen außerdem selbst dafür sorgen, dass die Gehwege vor ihrem Grundstück nicht nur von Laub, sondern auch von Schnee und Eis befreit sind. Die freigeräumte Fläche soll etwa 1,5 Meter breit sein.

Die Mags weist darauf hin, dass umweltschädliche Stoffe wie Streusalz verboten sind und als Alternative Splitt, Sand oder Lava zu nutzen sei. Auftauende Stoffe dürfen nur zur Reinigung von Gefahrenstellen wie Treppen oder Rampen genutzt werden. Sollte es dazu kommen, dass Passanten auf den Gehwegen ausrutschen, tragen die entsprechenden Grundstücksbesitzer die Verantwortung dafür, unterstreicht die Mags. Haltebuchten für öffentliche Verkehrsmittel müssen ebenfalls gereinigt werden. An Werktagen müssen die Wege ab 7 Uhr morgens begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Danach müssen die Gehwege oder Straßen bis 20 Uhr „immer unmittelbar nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen von Glätte“ gereinigt werden, so die Stadttochter weiter.

Grundstückseigentümer können die sogenannte „Winterdienstverpflichtung“ auch an Dritte, beispielsweise Mieter oder Unternehmen, abgeben. Das muss explizit beantragt werden.

(RP)