Verbrauchertipp Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Die Verbraucherzentrale informiert über die wichtigsten Änderungen und Konsequenzen.

Wuppertal. Ab dem 1. Juli 2017 werden die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 5,5 Prozent erhöht. „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, so Werner Bergmann von der Verbraucherzentrale in Wuppertal. Er gibt zudem folgende Tipps:

Neue Pfändungstabelle beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2017 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann etwa ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1 300 Euro jetzt 1 183,66 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Automatische Anpassung Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1 133,80 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen automatisch berücksichtigen. Rückforderungen: Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen. Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid: Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Beratungsstelle Wuppertal Schloßbleiche 20 42103 Wuppertal Tel. 0202 693758- 01 Fax 0202 693758- 11

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