Prominentenfotos: Teilerfolg für die Prinzessin
Caroline von Monaco und ihr Mann Ernst August müssen sich nicht alle Paparazzi-Fotos gefallen lassen.
<strong>Karlsruhe. Kein Name ist so sehr mit dem juristischen Streit um die Prominentenberichterstattung in den Medien verbunden wie der von Caroline von Hannover. Die geborene Prinzessin von Monaco war es, die 1996 das bis dahin höchste Schmerzensgeld in einem Presserechtsstreit durchsetzte. Sie war es auch, die mit ihrem Anwalt Matthias Prinz 1999 vor dem Bundesverfassungsgericht einen wirksameren Schutz ihrer Kinder vor den Pressefotografen erstritt. Nun hat sie auch einen Erfolg im Kampf gegen die allgegenwärtigen Paparazzi errungen - ein Erfolg, der vor allem für die bunten Zeitschriften eine empfindliche Einschränkung ihrer bisherigen Berichterstattung bedeuten dürfte.
Zwar ist nach dem gestrigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nach wie vor eine Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre Prominenter notwendig - einen automatischen Vorrang genießt keine der beiden Seiten. Allerdings hat der BGH ein paar Gewichte auf die Waagschale des Persönlichkeitsschutzes gelegt: Auch bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad spielt es für die Zulässigkeit der Berichterstattung eine Rolle, ob sie einen gewissen "Informationswert" hat oder nur der "Befriedigung bloßer Neugier" dient.
Klatsch und Tratsch - der Stoff, der vielen Zeitschriften hohe Auflagen beschert - sind in der höchstrichterlichen Achtung also deutlich gesunken. Was das in der Praxis heißt, lässt sich an den feinen Differenzierungen nachvollziehen, die der BGH bei den insgesamt sechs Verfahren vornahm: Untersagt wurden Fotos der Kläger aus dem Skiurlaub in St. Moritz, bei einer Geburtstagsfeier oder im Zusammenhang mit der Vermietung einer Villa in Kenia - weil sie "keinen Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse" enthielten. Zulässig waren dagegen Bilder, die belegten, das Caroline im Urlaub war, als ihr Vater, der damals regierende Fürst Rainier von Monaco, schwer krank war - ein "zeitgeschichtliches Ereignis", so der BGH.
Anlass zur Neujustierung gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus dem Jahr 2004, das damals Dutzende deutscher Chefredakteure auf die Barrikaden brachte: "Herr Bundeskanzler, stoppen Sie die Zensur!", lautete ihre Reaktion auf den Straßburger Spruch, der bei der deutschen Justiz engere Grenzen für Fotos aus dem Privatleben Prominenter anmahnte. Doch die Bundesregierung wollte sich nicht durch das Einlegen von Rechtsmitteln in Straßburg engagieren.
Nach dem Straßburger Urteil entzündete sich ein Streit zwischen den Gerichtshöfen. Die deutsche Justiz müsse Straßburger Urteile zwar "berücksichtigen", nicht aber schematisch umsetzen, befand das Bundesverfassungsgericht. Woraufhin der Straßburger Gerichtspräsident die Deutschen an ihre Pflicht erinnerte, "unseren Urteilen Folge zu leisten".
Der Bundesgerichtshof musste aber den Vorgaben des Straßburger Gerichts und dem zweifellos auch Prominenten zustehenden Schutzinteresse gerecht werden. Mit der nun getroffenen Differenzierung und ein paar in Zukunft nicht mehr gedruckten Paparazzi-Fotos wird man leben können.