Sportwettenmonopol muss Suchtbekämpfung dienen

Leipzig (dpa) - Das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland kann nur aufrechterhalten werden, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend entschieden.

Außerdem müssten an alle Arten von Glücksspielen die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Sonst sei das Monopol nach europarechtlichen Maßstäben nicht zu halten.

Der Online-Sportwettenanbieter bwin erklärte daraufhin, das Urteil mache eine „kontrollierte Marktöffnung“ mit „einheitlichen Spielregeln für alle Marktteilnehmer unter staatlicher Kontrolle“ erforderlich. „Nur eine zeitgemäße Regulierung kann den gewachsenen Schwarzmarkt eindämmen, die staatlichen Regulierungsziele durchsetzen und eine marktkonforme Abgabe auf das Wettgeschäft in Deutschland gewährleisten“, erklärte Jörg Wacker, bwin-Direktor.

Der Glücksspielstaatsvertrag habe gezeigt, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionierten. Stattdessen sei ein gigantischer Schwarz- und Graumarktes entstanden. „Dieser Kontrollverlust des Staates ist nur mit klar definierten Regeln für alle Marktteilnehmer wieder in den Griff zu bekommen“, sagte Wacker.

„Das Bundesverwaltungsgericht hat heute nochmals ausdrücklich auf die Suchtgefahren bei Sportwetten hingewiesen. Deshalb muss jede zukünftige Regelung mit einem Ordnungsrahmen sicherstellen, dass diese vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht betonten Suchtgefahren eingedämmt werden“, sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Wir sind uns sicher, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner Überprüfung des Staatsvertrags die Suchtgefahren bei Sportwetten besonders hervorheben und zugleich einen angemessenen Ordnungsrahmen für die Spielautomaten verlangen wird“, so Horak.

Ob der Glücksspielsektor in Deutschland wirklich widerspruchsfrei organisiert ist, muss jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erneut prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies zwei Klagen von privaten Wettbüro-Betreibern dorthin zurück. Eine dritte Klage wurde abgewiesen.

Um die beliebten und einträglichen Sportwetten wird seit Jahren heftig gestritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Glücksspielmonopol schon 2006 nur dann für zulässig erklärt, wenn es zur Bekämpfung der Spielsucht genutzt wird. Die Bundesländer einigten sich daraufhin 2008 auf einen Staatsvertrag, der privaten Sportwetten-Anbietern das Geschäft in Deutschland untersagt.

Experten schreiben Sportwetten ein höheres Suchtpotenzial zu als zum Beispiel Lotto. Auch Online-Wetten wurden verboten, ebenso das Lottospielen im Internet.

Die privaten Anbieter, die meist über ausländische Lizenzen verfügen, laufen Sturm gegen das Monopol. Es diene gar nicht dem Spielerschutz, sondern dazu, dem Staat Einnahmen aus Lottomitteln zu sichern, kritisieren sie.