Chefs verweigern Blick auf den Gehaltszettel
Warum die NRW-Gesetze für Transparenz bei städtischen Betrieben nicht funktionieren.
Düsseldorf. Sie wurden mit großem Bahnhof eingeführt und galten als Durchbruch in bessere, weil gläserne Zeiten: Mit einem geänderten Sparkassengesetz und dem sogenannten Transparenzgesetz wollte die alte schwarz-gelbe Landesregierung in NRW die Bezüge von den Vorständen der öffentlich-rechtlichen Unternehmen wie etwa Stadtwerke, kommunale Bauvereine oder eben den Stadtsparkassen offen legen. Das ist mehr als zwei Jahren her. Passiert ist noch relativ wenig.
Denn die Herren und mancherorts auch Damen an der Spitze der kommunalen Firmen haben recht wenig Neigung, den Bürger auf ihre Gehaltszettel blicken zu lassen. Nach Auskunft des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands Rheinland haben derzeit die Stadtsparkassen in Köln, Düsseldorf (der Chef bekommt 680 000 Euro im Jahr), Neuss, (446 000 Euro für den Chef) und Leverkusen ihre Gehälter bekannt gemacht. Doch bei dem großen Rest gibt es diese Auskünfte so nicht.
„Wir veröffentlichen die Summe der Vorstandsgehälter“, sagte ein Sprecher der Wuppertaler Stadtsparkasse. Die drei Vorstandsmitglieder verdienen in der Summe 1,2 Millionen Euro, geht aus dem im Internet einsehbaren Bericht hervor. Wie viel davon auf die einzelnen Vorständler — also den Chef und seine beiden Stellvertreter entfällt — bleibt offen.
Wie in Wuppertal verhalten sich die meisten Sparkassen im Rheinland. Sie führen dabei einen guten juristischen Grund ins Feld. Denn das Landesrecht, das die Offenlegung fordert, steht dem Bundesrecht, also dem Handelsrecht, entgegen. Dort beruht eine Veröffentlichung der Gehälter alleine auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Das gilt auch für die städtischen Töchter wie etwa Stadtwerke oder Bauvereine. Auch hier sollen laut Gesetz die Aufsichtsgremien — meist also Verwaltungsräte — „darauf hinwirken“, dass die Gehälter veröffentlich werden. Gelingt das nicht, gibt es aber keine Sanktionsmöglichkeiten.
Die einzige Chance: In der Regel haben Vorstände Arbeitsverträge über fünf Jahre. Werden sie verlängert, kann die Veröffentlichung vereinbart werden. Das gleiche gilt bei Neueinstellungen.