Leiharbeiter sollten sich Sondererlaubnis zeigen lassen

Düsseldorf (dpa) - Wer einen Leiharbeitsvertrag abschließen will, sollte sich die Sondererlaubnis des Arbeitgebers zeigen lassen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in dem Ratgeber „Arbeit auf Zeit“ hin.

So reduzieren Jobsuchende die Gefahr, dass sie an einen Verleiherbetrieb geraten, der die gesetzlichen Vorschriften nicht einhält.

Um Arbeitnehmer verleihen zu können, brauchen Arbeitgeber eine Sondererlaubnis der Bundesarbeitsagentur. Sie kann die Erlaubnis zum Beispiel widerrufen, wenn der Verleiherbetrieb Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Sie kann das auch machen, wenn er den tarifvertraglich vorgesehenen Mindestlohn nicht zahlt.

Lassen sich Jobsuchende die Sondererlaubnis zeigen, sollten sie darauf achten, dass diese gültig ist. Möglicherweise hatte der Verleiherbetrieb die Erlaubnis in der Vergangenheit, sie wurde ihm aber entzogen, und er zeigt nun eine alte vor.