Straßburger Gerichtshof stärkt Rechte lediger Väter

Die Bevorzugung der Mütter ist nach einem Urteil diskriminierend. Die Regierung prüft nun Änderungen.

Straßburg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter am Donnerstag einem ledigen Vater aus Deutschland im Streit um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter Recht. Der 45-Jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.

Nach derzeitiger Rechtslage können ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch" schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter betroffen sind.

In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen". Die stellvertretende Union-Fraktionschefin Ingrid Fischbach sagte: "Wir können uns vorstellen, dass Väter künftig über eine Gerichtsentscheidung das gemeinsame Sorgerecht erhalten können."

Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich. Red