Analyse: Zu spät gemeldet – das kostet Arbeitslosengeld
Im vergangenen Jahr verhängten die Arbeitsagenturen 741 000 Sperrzeiten.
Düsseldorf. Wirtschaftskrise, steigende Arbeitslosenzahlen. Die Zeiten bringen es mit sich, dass viele erstmalig in die Situation kommen, von Arbeitslosengeld leben zu müssen. Und durch Unkenntnis oder Nachlässigkeit werden die damit verbundenen finanziellen Einbußen noch schmerzhafter - durch Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt. Je nach Gewicht des vom Job-Suchenden verantworteten Verstoßes wird dann der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von einer bis zu zwölf Wochen komplett gestrichen. Allein im Jahr 2008 wurden 741 000 solcher Sperrzeiten verhängt.
Eine böse Überraschung erlebt dabei manch einer bereits beim ersten Kontakt mit der Arbeitsagentur. Nämlich wenn er oder sie sich bei ihrem Jobverlust nicht rechtzeitig als arbeitssuchend meldet. Das Gesetz und seine Anwender sind da streng: Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung melden.
Tun sie das nicht, suchen sie also zum Beispiel erst einen Monat vor der tatsächlichen Arbeitslosigkeit den Kontakt, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Das für diese Zeit sonst fällig gewordene Geld ist komplett verloren.
Dass viele Menschen dies entweder nicht wissen oder die Regelung nicht ernst nehmen, zeigen die Zahlen: Allein wegen Meldeversäumnissen wurden im vergangenen Jahr 213 000 Sperrzeiten verhängt. Knapper vor Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit darf man sich nur dann melden, wenn zwischen der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate lagen. Dann muss man sich spätestens drei Tage nach entsprechender Kenntnis melden.
Warum die Arbeitsagenturen da so streng sind, erklärt Werner Marquis, Sprecher der Bundesagentur für Arbeit in NRW, so: "Es soll schließlich die Zeit genutzt werden, um den oder die Betroffene in eine neue Arbeit zu vermitteln."
Es drohen auch noch längere Sperrzeiten als nur die eine Woche wegen verspäteter Meldung. Zum Beispiel, wenn dem Arbeitslosen "unzureichende Eigenbemühungen" zur Last gelegt werden - etwa weil er sich nicht beworben hat oder zu Vorstellungsgesprächen erschienen ist. Folge: Zwei Wochen Sperrzeit. Verhängt wurde diese Sanktion 10 709 mal im Jahr 2008. Und wegen Ablehnung einer angebotenen Arbeit (27 400 Fälle) kann die Sperrzeit bis zu zwölf Wochen betragen.